(1) Die bestehenden Verträge zu freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Festlegungen weitergeführt.
(2) Die Versicherungen erstrecken sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden. Haftpflichtversicherungen erstrecken sich nicht auf die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe.
(3) Für Haftpflichtversicherungen ist die Versicherungsleistung je versichertes Ereignis begrenzt auf 2 Millionen Deutsche Mark für Personenschäden und auf 500.000 Deutsche Mark für Sachschäden. Diese Versicherungssummen können durch vertragliche Vereinbarung erhöht werden.
(4) Für Tierversicherungen werden die Bewertungsnormen für die Tiere als Grundlage für die Beitragsbemessung und die Versicherungsleistungen aufgehoben. An deren Stelle tritt der tatsächliche Wert der Tiere.