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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck*) (Siebdrucker-Ausbildungsverordnung - SiebdrAusbV)
§ 9 Zusatzqualifikation

(1) Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großformatiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.