Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,
- 2.
- "fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 1, die
- a)
- ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
- b)
- die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
- c)
- mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
- d)
- mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,
- 3.
- "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 2, die
- a)
- auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und
- b)
- mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,
- 4.
- "Signaturschlüssel" einmalige elektronische Daten wie private kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden,
- 5.
- "Signaturprüfschlüssel" elektronische Daten wie öffentliche kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden,
- 6.
- "Zertifikate" elektronische Bescheinigungen, mit denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird,
- 7.
- "qualifizierte Zertifikate" elektronische Bescheinigungen nach Nummer 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen,
- 8.
- "Zertifizierungsdiensteanbieter" natürliche oder juristische Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen,
- 9.
- "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die Signaturschlüssel besitzen; bei qualifizierten elektronischen Signaturen müssen ihnen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sein,
- 10.
- "sichere Signaturerstellungseinheiten" Software- oder Hardwareeinheiten zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels, die mindestens die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen und die für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt sind,
- 11.
- "Signaturanwendungskomponenten" Software- und Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind,
- a)
- Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen zuzuführen oder
- b)
- qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen oder qualifizierte Zertifikate nachzuprüfen und die Ergebnisse anzuzeigen,
- 12.
- "technische Komponenten für Zertifizierungsdienste" Software- oder Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind,
- a)
- Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere Signaturerstellungseinheit zu übertragen,
- b)
- qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und gegebenenfalls abrufbar zu halten oder
- c)
- qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen,
- 13.
- "Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen" sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten und technische Komponenten für Zertifizierungsdienste,
- 14.
- "qualifizierte Zeitstempel" elektronische Bescheinigungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt, darüber, dass ihm bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben,
- 15.
- "freiwillige Akkreditierung" Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes, mit der besondere Rechte und Pflichten verbunden sind.
