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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG Berlin)
§ 14 

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.