Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG) § 19Übungen in deutschen Hoheitsgewässern
(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.
(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.