Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und
- 5.
- zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden.
