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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.