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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.