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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes

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  Eingangsformel
  § 1 Geltungsbereich
  § 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  § 3 Zuständige Stelle
  § 4 Ausbilder,Ausbildender, Ausbildungsstätte
  § 4a Berufsausbildungsverhältnis
  § 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
  § 6 Ausbildungsdauer
  § 7 Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres
  § 8 Ausbildungsberufsbild
  § 9 Ausbildungsrahmenplan
  § 10 Ausbildungsplan
  § 11 Führung des Berichtsheftes
  § 12 Zeugnis
  § 13 Zwischenprüfung
  § 14 Abschlußprüfung
  § 15 Prüfungsausschüsse
  § 16 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
  § 17 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
  § 18 Zulassung zur Abschlußprüfung
  § 19 Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen
  § 20 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlußprüfung
  § 21 Anforderungen in der Abschlussprüfung
  § 22
  § 23 Prüfungsaufgaben
  § 24 Nichtöffentlichkeit der Prüfungen
  § 25 Leitung und Aufsicht der Prüfungen
  § 26 Bewertung der Prüfungen
  § 27 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlußprüfung
  § 28 Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme
  § 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
  § 30 Prüfungsunterlagen
  § 31 Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes
  § 32 Europaklausel
  § 32a (weggefallen)
  § 32b (weggefallen)
  § 32c (weggefallen)
  § 32d
  § 33 Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes
  § 33a
  § 34 Kosten
  § 35 Übergangsregelung
  § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Schlußformel
  Anlage 1 (zu § 9)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
  Anlage 2 (zu § 14)
Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Certificate of Final Examination of Ship Mechanic
  Anlage 3 (zu § 31)