(2) Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots eine Projektbeschreibung einreichen. Die Projektbeschreibung muss folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
- 1.
die im Projekt vorgesehene Energiewandlungskette ausgehend von der Primärenergie bis hin zum finalen Energieträger einschließlich der dafür im Projekt vorgesehenen Energiewandlungsanlagen,
- 2.
den finalen Energieträger, der mit der Anlage erzeugt wird und am Übergabepunkt ankommt,
- 3.
das vorgesehene Konzept für den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, soweit kein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt,
- 4.
die vom Bieter im Projekt veranschlagten Nutzungsgrade der wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt sowie die Nachweise für die Berechnung der Nutzungsgrade,
- 5.
die voraussichtliche jährliche Energiemenge in Terawattstunden einschließlich der Energiemenge etwaiger wesentlicher Wandlungsschritte,
- 6.
im Falle stofflicher Energieträger sind die Angaben nach Nummer 5 auf den Brennwert des Energieträgers zu beziehen,
- 7.
die Darstellung und Angabe der Energiebereitstellungskosten, inklusive der voraussichtlichen zukünftigen Kostenentwicklung und das langfristige Nutzungspotenzial von Infrastrukturinvestitionen nach § 9 Absatz 6, differenziert nach den Kosten für die Energiegewinnung, die Umwandlung in den finalen Energieträger sowie für den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt,
- 8.
die Einordnung des Reifegrads der einzusetzenden Technologien nach § 9 Absatz 4 für die Umwandlung in den finalen Energieträger, das Anlagendesign und den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, wobei die Einordnung jeweils vom Bieter zu begründen und durch die Angabe geeigneter Quellen zu belegen ist; für das Teilsystem Anlagendesign muss mindestens der Reifegrad 5 erreicht werden,
- 9.
die Einschätzung zur Skalierbarkeit des Projekts für Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträger und Transport des finalen Energieträgers nach § 9 Absatz 5,
- 10.
die Darstellung der geplanten Nutzung aller im Produktionsprozess anfallenden energetischen und stofflichen Neben- und Endprodukte einschließlich etwaiger Verluste bei Umwandlung und Transport,
- 11.
die Darstellung des Innovationsgehalts des Projekts, insbesondere bezüglich des Anlagendesigns nach § 9 Absatz 4 und der Betriebsführung,
- 12.
die Darstellung der nach einer überschlägigen Prüfung absehbaren wesentlichen Auswirkungen der sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf die Meeresumwelt anhand der besten verfügbaren Daten, insbesondere öffentlich verfügbarer oder dem Bieter anderweitig vorliegender, möglichst aktueller Daten,
- 13.
einen Projektzeitplan in Monaten
- a)
bis zur Einreichung der für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
- b)
ab der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen,
- 14.
die geplante Anzahl von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, die im Rahmen des Projekts eingesetzt werden sollen,
- 15.
die Beschreibung des Wartungskonzepts der Anlagen,
- 16.
die Beschreibung des geplanten Rückbaus der Anlagen,
- 17.
eine Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 11 Absatz 2 vorliegt, und
- 18.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-MailAdresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
- a)
ihr Sitz und
- b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter).
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen aus den Begriffsbestimmungen nach § 3 Nummer 7 und 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unterfällt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.