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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 11 (zu § 3 Absatz 3)
Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 92 - 96)

§ 1

Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.


§ 2

Verfahrenszweck
Das Verfahren dient der Durchführung der tarifvertraglichen Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.
Rechtsgrundlagen sind:
§ 26 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks in der jeweils gültigen Fassung
und
der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 3

Lohnnachweiskarte
1.
Die Lohnnachweiskarte für den Urlaub und die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer besteht aus den Teilen A, B und C. Sie gehört zu den Arbeitspapieren des gewerblichen Arbeitnehmers.
2.
Der Arbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer für jedes laufende Kalenderjahr bei der Urlaubskasse eine Lohnnachweiskarte anzufordern, wenn der Arbeitnehmer am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.
a)
Für Arbeitnehmer, die bereits am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C der Lohnnachweiskarte des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.
b)
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die erstmals am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung der Lohnnachweiskarte notwendigen Angaben machen. Die Kasse stellt dann die Lohnnachweiskarte zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die von der Kasse eingetragenen Arbeitnehmer-Daten zu prüfen. Werden Fehler festgestellt, sind sie auf Teil A zu kennzeichnen. Die Lohnnachweiskarte ist dann zur Berichtigung an die Kasse zurückzusenden.
c)
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die gemäß § 27 RTV Maler-Lackierer nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung der Lehrzeit im Maler- und Lackiererhandwerk erstmals am Kassenverfahren teilnehmen, wird auf Antrag des Arbeitgebers von der Kasse ein Betrag von € 153,39 als Urlaubsentgelt in die Lohnnachweiskarte eingetragen.
3.
a)
Zu Beginn des Jahres überträgt der Arbeitgeber auf Teil C der neuen Lohnnachweiskarte – mit Durchschrift auf Teil B – den in der Lohnachweiskarte des Vorjahres festgestellten und nicht eingelösten Resturlaubsentgeltanspruch und bescheinigt diese Angaben. Der Teil B des Vorjahres ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens bis 1. März auszuhändigen.
b)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B folgende Eintragungen vorzunehmen:
die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Jahr,
die Höhe des während der Dauer der Beschäftigung im laufenden Jahr erzielten Bruttolohnes (§ 21 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer),
den Urlaubsentgeltprozentsatz (§ 21 Nr. 2 RTV Maler-Lackierer),
den Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn und Ausgleichsbeträgen,
gewährtes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld,
Betriebskontonummer,
Betriebsanschrift und Unterschrift.
Die mit den Eintragungen versehene Lohnnachweiskarte ist dem Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
c)
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte abzuschließen. Es sind die unter 3 b) genannten Eintragungen zu machen. Der Resturlaubsentgeltanspruch ist zu errechnen, einzutragen und zu bescheinigen.
Teil C der Lohnnachweiskarte ist unverzüglich an die Kasse zu senden. Teil B verbleibt zunächst beim Arbeitgeber.
d)
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der neue Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte im folgenden Jahr – beim Wiedereintritt des Arbeitnehmers ins Maler- und Lackiererhandwerk, wie unter c) beschrieben – abzuschließen und die neue Lohnnachweiskarte anzufordern.
e)
Am Ende des Urlaubsjahres unverbrauchte Restansprüche auf Jahresurlaub, die im Rahmen des Kassenverfahrens zu verwirklichen sind, sind durch Übertragung der Restansprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld in die Lohnnachweiskarte des Folgejahres zu übertragen.
Nach Übertragung des Resturlaubentgeltanspruchs wie unter b) beschrieben, ist Teil B dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
f)
Der Pauschbetrag gemäß § 21 Nr. 5 a) bis e) des RTV Maler-Lackierer beträgt für jede volle Woche € 38,35.
Der Ausgleichsbetrag für die Fälle des § 14 RTV Maler-Lackierer beträgt € 7,67 für jeden Tag.
4.
a)
Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohnnachweiskarte bzw. des Teiles B zu bestätigen. Er hat die Eintragungen unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die Lohnnachweiskarte ist bei Wiederaufnahme der Beschäftigung im Maler- und Lackiererhandwerk dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Teil B dient dem Arbeitnehmer als Nachweis von Ansprüchen aus seiner Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk gegen die Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse und ist deswegen sorgsam aufzubewahren.
b)
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung und Aushändigung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.


§ 4

Beschäftigungsnachweis
1.
Der Beschäftigungsnachweis für die Zusatzversorgung der technischen und kaufmännischen Angestellten besteht aus den Teilen A, B und C. Er gehört zu den Arbeitspapieren des Angestellten.
2.
Der Arbeitgeber hat für jeden Angestellten einen Beschäftigungsnachweis bei der Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse anzufordern, wenn der Angestellte am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.
a)
Für Angestellte, die bereits am Kassenverfahren teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C des Beschäftigungsnachweises des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.
b)
Für Angestellte, die erstmals am Verfahren für die Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung des Beschäftigungsnachweises notwendigen Angaben zu machen. Die Kasse stellt dann den Beschäftigungsnachweis zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die von der Kasse eingetragenen Arbeitnehmerdaten zu prüfen. Werden Fehler festgestellt, sind sie auf Teil A zu kennzeichnen. Der Beschäftigungsnachweis ist dann zur Berichtigung an die Kasse zurückzusenden.
3.
a)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B unter Angabe der Betriebsanschrift und der Betriebskontonummer die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des während der Dauer der Beschäftigung im laufenden Jahr erzielten Bruttolohnes zu bescheinigen.
Der mit den Eintragungen versehene Beschäftigungsnachweis ist dem Angestellten zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
b)
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der Arbeitgeber die Dauer der Beschäftigung am Jahresende auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B zu bescheinigen. Der Arbeitgeber hat unverzüglich den Teil C der Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse einzusenden und den Teil B dem Angestellten auszuhändigen.
c)
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der neue Arbeitgeber Teil C des Beschäftigungsnachweises im folgenden Jahr – bei Wiedereintritt des Angestellten ins Maler- und Lackiererhandwerk – an die Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse einzusenden, und den neuen Beschäftigungsnachweis anzufordern.
4.
a)
Der Angestellte hat den Empfang des Beschäftigungsnachweises bzw. des Teiles B zu bescheinigen. Er hat die Eintragungen zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Der Beschäftigungsnachweis ist bei Wiederaufnahme der Arbeit im Maler- und Lackiererhandwerk dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Teil B dient dem Angestellten als Nachweis von Ansprüchen aus seiner Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk gegen die Zusatzversorgungskasse und ist deshalb sorgsam aufzubewahren.
b)
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung und Aushändigung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Angestellten erfüllt.
5.
Für Angestellte im Beitrittsgebiet sind zur Sicherung künftiger Ansprüche aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Altersversorgung die Beschäftigungszeiten in den Jahren 1991 und 1992 in Beschäftigungsnachweisen lückenlos nachzuweisen.


§ 5

Beitrag
1.
Der Arbeitgeber hat die Mittel für die tariflich festgesetzten Leistungen aufzubringen.
a)
Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer beträgt 14,1 v. H. der Bruttolohnsumme im Sinne von § 21 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer. Davon entfallen bis 31. Dezember 2004 1 Prozentpunkt, ab 1. Januar 2005 2 Prozentpunkte auf die Zusatzversorgungskasse, die übrigen Beitragsanteile auf die Urlaubskasse.
b)
Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten beträgt:
bis 31. Dezember 2004 monatlich 13,29 €.
Der Beitrag wird für jeden Monat fällig, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat,
ab 1. Januar 2005 2 v. H. des Bruttomonatsgehalts.
c)
Ab 1. Januar 2006 bleiben Anteile des Bruttoarbeitsentgelts oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI für die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung außer Betracht.
2.
Der Arbeitgeber hat der Urlaubskasse monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Formularen zu melden:
Namen und Vornamen der vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer, deren Bruttolöhne und Gehälter, Sozialversicherungsnummern und Beiträge,
den für den Monat fällig gewordenen Gesamtbeitrag.
Der Arbeitgeber bestätigt die Richtigkeit der Meldungen durch seine Unterschrift.
Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, die Meldung zu fordern.
3.
Werden keine Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Betrieb bis zum 15. des folgenden Monats auf der Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung Fehlanzeige abzugeben.
Betriebe, die regelmäßig keine Arbeitnehmer beschäftigen, können gegen Abgabe einer entsprechenden Erklärung von der monatlichen Fehlanzeige befreit werden. Diese Erklärung stellt die Kasse zur Verfügung.
4.
Die Beiträge zur Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse sind gemeinsam bis zum 15. des folgenden Monats an die Urlaubskasse zu entrichten. Ist der Beitrag nicht bis zum 15. des Folgemonats eingegangen, so gerät der Arbeitgeber dadurch in Verzug. Unbeschadet dessen erhält der Arbeitgeber eine Mahnung. Wird der Beitrag nicht bis spätestens zum 15. des auf die Entstehung des Beitragsanspruchs folgenden Monats gezahlt, so hat der Arbeitgeber auf den rückständigen Beitrag Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisprozentsatz der Europäischen Zentralbank zu leisten.
Die Urlaubskasse hat das Recht, den Beitrag unmittelbar zu fordern sowie rückständige Beiträge einschließlich Nebenforderungen einzuziehen. Die durch die Einziehung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB sind für den Arbeitgeber ausgeschlossen.
5.
Erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung und der Zahlung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber der Urlaubskasse erfüllt.
6.
Die Kasse kann Ansprüche erlassen,
a)
wenn und soweit auch die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen und
b)
der zur Beitragszahlung Verpflichtete nachweist, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben.
7.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) gezahlt sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies durch den Arbeitgeber der Kasse mitzuteilen. Diese Mitteilung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres vorzunehmen.
8.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse auf Anforderung folgende Daten mitzuteilen:
Sozialversicherungsnummer
Name
Vorname
Geburtsdatum
Adresse des Hauptwohnsitzes des Arbeitnehmers
die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers gemäß Anmeldung zur Sozialversicherung.


§ 6

Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung in Sonderfällen
1.
Erhebt der gewerbliche Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung von Urlaub, so hat der Arbeitgeber den anhand der vorgelegten Lohnnachweiskarte geltend gemachten Urlaubsanspruch zu prüfen, das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld zu berechnen und an den Arbeitnehmer nach Abzug der gesetzlichen Abgaben auszuzahlen.
2.
Das gleiche gilt in den Fällen der Urlaubsabgeltung des § 24 Nr. 3 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils gültigen Fassung. Die Abgeltung ist in Teil C der Lohnnachweiskarte – mit Durchschrift auf Teil B zu bescheinigen. Der Teil B ist dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen. Der Teil C und alle übrigen Teile der Lohnnachweiskarte sind der Urlaubskasse mit den Erstattungsunterlagen einzusenden.
3.
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um Bruttolohn. Er unterliegt daher der Steuerpflicht, Sozialversicherungsbeitragspflicht und Beitragspflicht zur Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse.
4.
Aus Urlaubsabgeltung nach § 24 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer entsteht kein Urlaubsentgeltanspruch.


§ 7

Erstattung von ausgezahltem Urlaubsentgelt
1.
Die Urlaubskasse erstattet dem Arbeitgeber unverzüglich die an den gewerblichen Arbeitnehmer ausgezahlten Bruttobeträge an Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld (Urlaubsvergütungen).
Für die Urlaubsvergütungen, die vor dem 1. März 2004 entstanden sind, wird dem Arbeitgeber zusätzlich für Sozialaufwendungen ein Ausgleich von 32 v. H. gezahlt.
2.
Die Erstattungsforderung kann nur auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Erstattungsunterlagen geltend gemacht werden. Die Unterlagen sind in allen Teilen ordnungsgemäß auszufüllen und vom Arbeitgeber zu unterzeichnen.
3.
Anspruch auf Erstattung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld hat der Arbeitgeber nur, wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskasse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches ausgeglichen ist.


§ 8

Antrag auf Zusatzversorgung
1.
Der Antrag auf Gewährung einer ZVK-Zukunft-Rente oder einer Beihilfe ist vom Berechtigten schriftlich auf einem Vordruck der Kasse zu stellen; die dort gestellten Fragen sind zu beantworten und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2.
Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind dem Antrag beizufügen:
a)
Nachweise über Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zu einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb bestand. Zeiten der Tätigkeit nach dem 1. Januar 1972 – bzw. nach dem 1. Juli 1975 in Berliner Betrieben –, bei den Angestellten nach dem 1. Januar 1982, und Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 1. Januar 1991 müssen durch die Teile B der Lohnnachweiskarte (§ 3) bzw. des Beschäftigungsnachweises (§ 4) nachgewiesen werden.
b)
Nachweise über Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher im Maler- und Lackiererhandwerk.
c)
Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten vorübergehender Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
d)
Die Bescheide der betreffenden Zusatzversorgungskassen über die dort anerkannten Wartezeiten und über die Ablehnung oder Gewährung von Leistungen, falls der Antragsteller die Anrechnung fremder Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 d TZA Maler-Lackierer wünscht.
e)
Den Bescheid des Unfallversicherungsträgers bei Eintritt des Versicherungsfalls infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gemäß § 14 TZA Maler-Lackierer.
3.
Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind dem Antrag beizufügen:
a)
für die ZVK-Zukunft-Altersrente und für die Altersbeihilfe die Geburtsurkunde oder der Rentenbescheid,
b)
für die ZVK-Zukunft-Erwerbsunfähigkeitsrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem Art, Beginn und Dauer der gewährten Rente ersichtlich sind,
c)
für die ZVK-Zukunft-Erwerbsunfähigkeitsrenten infolge eines Versicherungsfalles im Sinne des § 7 SGB VII der vollständige Rentenbescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, aus dem sich eine Erwerbsminderung von 100 v. H. ergibt.
d)
für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt.


§ 9

Prüfungsrecht
Der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 10

Beitragsangleichung
Stellt sich heraus, dass der Beitragssatz zur Urlaubskasse zu hoch oder zu niedrig ist, um die Deckung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu gewährleisten, so haben die Tarifvertragsparteien den Beitrag neu festzusetzen.


§ 11

Verfahrensvereinfachung
Technische Verfahrensvorschriften dieses Vertrages darf die Kasse zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinfachen.


§ 12

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.


§ 13

Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.