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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 14 (zu § 4 Absatz 3)
Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2008

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 112 - 117)

§ 1

Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


§ 2

Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen (VAG).


§ 3

Zweck der Zusatzversorgungskasse
Die Kasse gewährt:
a) zusätzliche Leistungen zur sozialen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zum Altersruhegeld sowie zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung),
b) ein Sterbegeld.


§ 4

Aufbringung der Mittel
1. Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben und ist ab 1. Januar 1990 monatlich an die Kasse abzuführen. Näheres regelt der Tarifvertrag über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk* (§ 8 dieses Tarifvertrages).
2. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
3. Der Prozentsatz beträgt 1,0 v. H.
Aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG wird der zu zahlende Beitrag in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Verbrauch des dafür vorgesehenen Betrages, längstens jedoch bis zum 31. August 2011, ausschließlich unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 4 b der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG gebildeten Rückstellung finanziert.


§ 5

Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse
I. Leistungsarten und Kreis der Versicherten
1. Die Kasse gewährt ab 1. Januar 1967 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:
a) Beihilfen zum Altersruhegeld;
b) Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI);
c) Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % vorliegt, soweit nicht bereits eine Beihilfe gemäß Nr. 1a) oder b) zu gewähren ist;
d) ein Sterbegeld.
2. Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a) die Wartezeit erfüllt hat
und
b) einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente i. S. der Nr. 1 a) – c) begründet.
II. Wartezeiten
1. Als Wartezeiten gelten:
a) alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks; dies gilt auch für Tätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 1966;
b) Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gemäß Nr. 2 b);
c) Zeiten des Bestehens eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Altersteilzeitgesetz.
2. a) Die Wartezeit beträgt 240 Monate; sie verkürzt sich für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr

1975 eingetreten sind, auf 228 Monate,
1974 eingetreten sind, auf 216 Monate,
1973 eingetreten sind, auf 204 Monate,
1972 eingetreten sind, auf 192 Monate,
1971 eingetreten sind, auf 180 Monate,
1970 eingetreten sind, auf 168 Monate,
1969 eingetreten sind, auf 156 Monate,
1968 eingetreten sind, auf 144 Monate,
1967 eingetreten sind, auf 132 Monate,
1966 eingetreten sind, und früher, auf 120 Monate.
b) Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die Wartezeiten nach diesem Tarifvertrag bis zu 30 Monaten angerechnet, soweit sie in die letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles fallen oder bei berufsuntauglich (bauuntauglich) Geschriebenen (Nr. 5) innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt der Bauuntauglichkeit liegen.
c) Vom 1. Januar 1966 an können Zeiten der Tätigkeit nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte für Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk (ab 1986 „Beschäftigungsnachweiskarte für das Dachdeckerhandwerk") nachgewiesen sind. Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohnzahlung enthalten sein müssen, kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohnzahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
Der Lohnnachweiskarte stehen die Beitragskarte „W“ und für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1976 die Beitragsnachweiskarte aus dem Beitragsheft Dachdecker der Winter-Lohnausgleichskasse des Berliner Baugewerbes gleich.
Für die Lehrzeit oder die Ausbildungszeit im Dachdeckerhandwerk gelten das Lehrzeugnis oder das Zeugnis des Ausbildungsbetriebes als Nachweise. Vom 1. August 1978 an können Lehr- und Ausbildungszeiten nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Ausbildungsnachweiskarte oder durch die von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk erstellten „Bescheinigung über Ausbildungszeiten im Dachdeckerhandwerk“ nachgewiesen werden.
d) Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern, im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, im Nordwestdeutschen Betonsteingewerbe (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) sowie im Gerüstbaugewerbe erfasst werden, werden auf die Wartezeiten nach diesem Tarifvertrag bis zu 180 Monaten angerechnet, wenn sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten. Der Antragsteller kann jedoch auf die Berücksichtigung dieser Zeiten verzichten.
3. Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zum Altersruhegeld, zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente. Das Sterbegeld wird auch für die Personen gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ablebens Anspruch auf eine Beihilfe gemäß Abschnitt III und IV hatten.
Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Eltern.
4. Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Dachdeckerhandwerk im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden die Beihilfen oder das Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von Nr. 2a) und 2b) nicht erfüllt sind.
Entsprechendes gilt auch für den in Abschnitt III Nr. 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).
5. Ist ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß Nr. 2 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden und erklärt ihn ein beamteter Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (bauuntauglich), so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und der Nachweise über die Wartezeit zu melden.
Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.
Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Untauglichkeit für das Dachdeckerhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.
III. Leistungshöhe
1. Die Beihilfe zum Altersruhegeld beträgt monatlich 66,92 €.
2. Die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt monatlich 47,48 €. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Beihilfe auf 66,92 € monatlich.
3. Die Beihilfe für die Personen, die am 1. Januar 1966 bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 1 Nr. 1 a) – c) beziehen und vor Beginn des Rentenbezuges eine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk ausgeübt haben, am 1. Januar 1966 jedoch nicht mehr ausgeübt haben (Sofortrentner), beträgt in jedem Falle 47,48 € monatlich.
4. Die in Nr. 1 bis 3 festgelegte Leistungshöhe gilt für die Zeit ab 1. Januar 2004. Die Leistungshöhe für Beihilfeansprüche aus Versicherungsfällen vor dem 1. Juli 1998 beträgt
in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 45,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 30,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. November 1974
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 65,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 50,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. November 1976
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 75,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 60,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1978
a) für Beilhilfen zum Altersruhegeld DM 80,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 65,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 85,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 70,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1982
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 90,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1985
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 104,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1988
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 108,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1993
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 113,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1998
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 118,– monatlich,
b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 80,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2003
a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 62,92 € monatlich,
b) für Beihilfen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente 43,48 € monatlich.
Nr. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Beihilfe auf die jeweiligen Beträge der Beihilfen zum Altersruhegeld erhöht.
Die Beihilfe zum Altersruhegeld erhöht sich für Versicherungsfälle nach dem 1. Januar 1973 und vor dem 1. Juli 1982, wenn der Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Betrieben des Dachdeckerhandwerks weitergearbeitet hat. Ist der Versicherte nach Vollendung des 64. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe zum Altersruhegeld um DM 7,–, ist er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe um DM 14,– monatlich.
5. Das Sterbegeld beträgt 511,32 €.
6. Die Höhe des unverfallbaren Teils der Beihilfe ergibt sich aus § 5 V Nr. 2. Gewährt die Kasse Leistungen aufgrund der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d), so ist sie berechtigt, die Leistungen gemäß den Tarifverträgen über die Zusatzversorgung des Baugewerbes, des Maler- und Lackiererhandwerks, der Steine- und Erdenindustrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern, des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, des Nordwestdeutschen Betonsteingewerbes, des Gerüstbaugewerbes auf ihre Leistungen anzurechnen.
IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
1. Alle Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahr im Voraus gezahlt.
2. Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (Abschnitt I Nr. 3) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
3. Sofern der Fälligkeitstermin einer Beihilfe (Nr. 2) nicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres zusammenfällt, wird der entsprechende Teilbetrag mit der ersten vollen kalendervierteljährlichen Zahlung angewiesen.
4. Die Zahlung der Beihilfe zum vorgezogenen Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 2 RVO zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch auf die gesetzliche Rente weggefallen ist bzw. die vom Unfallversicherungsträger anerkannte Erwerbsminderung auf weniger als 50 % festgesetzt wird.
5. Das Sterbegeld wird gezahlt, wenn die Sterbeurkunde und der Nachweis der Wartezeit des Versicherten erbracht worden sind.
V. Unverfallbarkeit des Leistungsanspruches und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
1. Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 5 Jahre bestanden hat und der Versicherte entweder nach dem 31. Dezember 2002 ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat oder nach dem 31. Dezember 2008 ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes beträgt
12,5 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 5 Jahre,
25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre,
100 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre
Wartezeit im Sinne von § 5 II Nr. 1 zurückgelegt hat.
Im Falle der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d) werden auf die erforderlichen Wartezeiten von 10 Jahren höchstens 7 ½ Jahre und von 20 Jahren höchstens 15 Jahre fremde Wartezeiten angerechnet. Bei einer Wartezeit von weniger als 10 Jahren werden Fremdzeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d) nicht angerechnet.
Bei der Berechnung ist die in § 5 III für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dachdeckerhandwerk geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.
2. Ist ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach dem 21. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 2003 vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeschieden, ohne dass ein Fall nach § 5 II Nr. 5 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 10 Jahre bestanden hat.
In diesen Fällen beträgt der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes
25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre,
50 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre,
75 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre
Wartezeit im Sinne von § 5 II Nr. 1 zurückgelegt hat.
Nr. 1 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend, wobei im Fall des Satzes 2, 3. Alternative (75%ige Teilbeihilfe) höchstens 22 ½ Jahre fremde Wartezeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d) angerechnet werden.
Ein Versicherter, der gemäß Satz 2 eine Anwartschaft von mindestens 50 % erworben hat, behält den Anspruch auf die volle Beihilfe, wenn
a) der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden eintritt und der Versicherte in diesem Zeitraum nachgewiesenermaßen ausschließlich arbeitslos oder krank und arbeitslos war
oder
b) der Versicherte zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesenermaßen ausschließlich krank war.
3. Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk aus, ohne die Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse.
Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
4. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn ein Arbeitnehmer erneut eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Nr. 1 bzw. Nr. 2 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Abschnitt III gewährt.
5. Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten
1. Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
2. Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:
a) für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;
b) für die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid (einschließlich Anlagen) des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch des Versicherten auf eine gesetzliche Rente begründet ist;
c) für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt;
d) für das Sterbegeld die Sterbeurkunde des Versicherten.
e) Beantragt der Versicherte, die Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d), so hat er außerdem den Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.
3. Die Rente muss von einem Rentenversicherungsträger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gewährt werden.
4. Jeder Empfänger von Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.
5. Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.
6. Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.
VII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
1. Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
2. Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe oder das Sterbegeld an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.
VIII. Verjährung
Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
IX. Sicherung der Ansprüche der Versicherten
Die Ansprüche der Versicherten und Sterbegeldberechtigten bleiben unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.
X. Verwendung der Mittel
1. Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung und zur Bildung der gesetzlich erforderlichen Rücklagen verwandt.
2. Etwaige Überschüsse sind entweder zur Ermäßigung des Beitrages oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen zu verwenden.
XI. Übergangsregelungen
Für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 beschäftigt sind oder waren, gelten abweichend von den vorangehenden Vorschriften folgende Regelungen:
Zu Abschnitt II:
1. Als Wartezeiten im Sinne der Nr. 1 a) gelten nur Zeiten, die durch eine Beschäftigungsnachweiskarte nachgewiesen werden. Zeiten der Ausbildung (Lehre) gelten nicht als Wartezeiten, wenn die Ausbildung vor dem 1. April 1991 beendet wurde.
2. Die Wartezeiten im Sinne der Nr. 2 a), 1. Halbsatz, betragen 90, 150 und 240 Monate.
3. Die Höhe der Anwartschaft nach Nr. 5 bemisst sich nach den zurückgelegten Wartezeiten (90, 150, 240 Monate).
Zu Abschnitt III:
1. Die Beihilfen betragen nach einer Wartezeit von
 90 Monaten     50 v. H.
150 Monaten    75 v. H.
240 Monaten  100 v. H.
der in Nr. 1 und 2 festgelegten Beihilfehöhen.
2. Das Sterbegeld beträgt nach einer Wartezeit von
 24 Monaten     50 v. H.
150 Monaten    75 v. H.
240 Monaten  100 v. H.
des in Nr. 5 festgelegten Betrages.
Zu Abschnitt V (Unverfallbarkeitsregelung)
Scheidet ein Versicherter aus dem in Satz 1 genannten Personenkreis aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, ohne dass ein Fall nach § 5 II Nr. 5 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes neben den Fällen des § 5 V Nr. 1 und 2 auch dann, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks von mindestens 12 Jahren gegeben ist und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Zur Leistungshöhe gilt § 5 V Nr. 2. Bei der Anwendung dieser Unverfallbarkeitsregelung werden Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks, die vor dem 1. April 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, angerechnet. Als Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks gelten hierbei auch Tätigkeiten als Dachdecker (gewerbliche Arbeitnehmer) in Kombinaten, volkseigenen Betrieben, Produktionsgenossenschaften des Handwerks usw.


§ 6

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse. Gerichtsstand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist bis zum 31. Dezember 1994 Berlin.


§ 7

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.


§ 8

Verfahren
Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.


§ 9

Durchführung des Vertrages
1. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.
2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien das aufgrund des Abschnitts XI § 71 des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk vom 20. Juni 1969 gebildete Tarifamt anrufen.


§ 10

Vertragsdauer
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1981, gekündigt werden.
2. Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
*
Dieser Tarifvertrag wurde umbenannt in „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk“.