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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 24 (zu § 7 Absatz 3)
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 21. August 2003

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 143 - 145)

§ 1

Geltungsbereich
1. Räumlich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


§ 2

Lohnausgleichskasse
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern. Die Leistungen sind durch Beiträge aufzubringen.


§ 3

Vollanspruch
1. Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens.
2. Unterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30. November besteht.
3. Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen.


§ 4

Höhe des Anspruchs
Die Höhe des Anspruchs beträgt das Fünfundsiebzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung, die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens und des Beitragseinzuges für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk* , für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Fünfundsechzigfache.
Für die Leistungsperioden 2000 und 2001 erhöht sich der Anspruch auf das Achtzigfache in den alten Bundesländern und auf das Siebzigfache im Beitrittsgebiet.


§ 5

Fälligkeit und Auszahlung
Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.


§ 6

Teilansprüche
1. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2. Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z. B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war.
Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.
3. Sofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.
4. Ein Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30. November bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12/12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4.
Der Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.


§ 7

Anspruchsminderung
Selbstverschuldete Fehltage, z. B. „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1/120.


§ 8

Berechnungsbasis
1. Berechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.
2. Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.
3. Die Berechnung richtet sich jeweils nach dem Bruttolohn gem. § 4.


§ 9

Teilzeitbeschäftigung
Ist die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitbeschäftigung), so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz.


§ 10

Anrechenbarkeit
Der Anspruch kann auf betriebliches gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.


§ 11

Verfahren
1. Die Abwicklung der Ansprüche erfolgt durch die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach den §§ 3 und 6 monatlich 3,5 % in den alten Bundesländern und 3,15 % im Beitrittsgebiet der Bruttolohnsumme an die Lohnausgleichskasse abzuführen.
2. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Die Kasse ermittelt nach dem Eingang der Meldungen unverzüglich, in der Regel bis zum 15. November des Kalenderjahres, die Höhe des Anspruchs und zahlt den Betrag umgehend an die Betriebe aus. Die Einzahlung und die Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des 13. Monatseinkommens an die Arbeitgeber werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) geregelt.


§ 12

Erstattung von Sozialaufwendungen
Der Arbeitgeber erhält für die Sozialaufwendungen, die auf den Teil eines 13. Monatseinkommens entfallen, einen Zuschuss von der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Die Höhe und der Zeitraum, für welchen ein Zuschuss zu den Sozialaufwendungen gezahlt wird, wird durch den Vorstand der Lohnausgleichskasse festgelegt.


§ 13

Lehrlinge
Für Lehrlinge ist der Anspruch in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.


§ 14

Verfallfristen
Abweichend von § 54 Ziff. 1 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk verfallen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.


§ 15

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.


§ 16

Laufdauer
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1993.
2. Ist dieser Tarifvertrag gekündigt worden, so bleibt er auch für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse solange in Kraft, bis sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben.
3. Der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 in der Fassung vom 18. März 1991 wird für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 wieder in Kraft gesetzt.
*
Der Tarifvertrag wurde umbenannt in „Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk“.