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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 28 (zu § 8 Absatz 4)
Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2008

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 162 - 165)

§ 1

Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Lehrlinge (Auszubildende), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


[…]


§ 3

Ausbildungsvergütung
1. Auszubildende gemäß § 2 erhalten die in einem besonderen Tarifvertrag festzusetzenden monatlichen Ausbildungsvergütungen.
2. Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/169 gekürzt.
3. Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
4. Auszubildende, die ihre Prüfung vor Abschluss der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung ab dem der Prüfung folgenden Tag zu zahlen.
5. Kommt eine Vereinbarung über eine Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit zustande, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.
6. Für die Zeit der Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte hat der Ausbildende die Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden fortzuzahlen und an die überbetriebliche Ausbildungsstätte die von ihr festgelegten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren und Internatskosten zu entrichten.
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz darf 50 Prozent der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.


[…]


§ 5

Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Der ausbildende Arbeitgeber hat für die Dauer der Beschäftigung auf auswärtigen Baustellen für die Unterbringung und Verpflegung des Auszubildenden zu sorgen, sofern keine tägliche Rückkehr erfolgt. Der Teilnehmer einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme im Sinne der Ausbildungsverordnung für das Dachdeckerhandwerk hat gegen den ausbildenden Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.
Erstattet werden grundsätzlich die Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels; bei Benutzung des eigenen PKWs, was mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist, wird das anfallende Fahrgeld im Rahmen der steuerlichen Pauschalsätze (zurzeit 0,30 € je km) erstattet.


§ 6

Urlaub
[…]
6. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
7. Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen.
8. Auszubildende erhalten bei Antritt des Urlaubs ein zusätzliches Urlaubsgeld.
Es beträgt 25 v. H. der Ausbildungsvergütung.


[…]


§ 8

Ausgleichsregelung
1. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Förderungsregelung erstattet.
2. Die Arbeitgeber im Sinne von § 1 Nr. 2 haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag von 0,4 v. H. der Bruttolohnsumme aufzubringen und an die Lohnausgleichskasse abzuführen. In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2011 erhöht sich der Beitrag auf 1,4 v. H. der Bruttolohnsumme. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Näheres regelt der Tarifvertrag über ein Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.
3. Die Kasse erstattet
3.1 nach Maßgabe des § 4 Nr. 2 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung dem ausbildenden Arbeitgeber die pauschale Abgeltung der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden gemäß § 3 Nr. 6 für die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung sowie die gemäß § 5 Abs. 2 erstatteten Fahrtkosten,

a) 55,00 DM im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
b) 60,00 DM im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
c) 65,00 DM im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
3.2 nach Maßgabe des § 4 Nr. 3 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Unterweisungsstätte die Kosten für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal in Höhe von 40,00 DM, jedoch auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 55,00 DM je Ausbildungstagewerk.
In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. August 2011 wird auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 80,00 DM je Ausbildungstagewerk erstattet.
Zusätzlich werden je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung für Kost und Logis pauschal 25,00 DM erstattet, jedoch bei einem entsprechenden Nachweis höherer Kosten für Kost und Logis bis zu höchstens 30,00 DM je Kalendertag.
Die Kasse kann bei Nachweis höherer Kosten außerdem das Testat eines Wirtschaftsprüfers fordern.
Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte und des Internats sind insbesondere:
a) Personalkosten
1.
Vergütung der Angestellten
2.
Löhne der Arbeiter
3.
Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4.
Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen
b) Sachkosten
1.
Geschäftsbedarf
2.
Bücher, Zeitschriften
3.
Post- und Fernmeldegebühren
4.
Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5.
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6.
Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7.
Verbrauchsmittel
8.
Lehr- und Lernmittel
9.
Dienstreisen
c) Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von einem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Dachdeckerausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
Findet nicht nur Dachdeckerausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
a) die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
b) die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Dachdeckerhandwerks entfallen sind.
Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Dachdeckerbetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 5, in den übrigen Fällen Abs. 6 entsprechend.
Diese Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsfördermittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und auf die internatsmäßige Unterbringung des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
3.3 Voraussetzung für die Erstattung der Tagespauschalen nach Nummern 3.1 und 3.2 ist die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte bestätigte tatsächliche Anwesenheit des Auszubildenden in der Ausbildungsstätte je Unterweisungstag bzw. je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung.
3.4 Ist in einem Bundesland das schulische Berufsgrundbildungsjahr in Anrechnung auf die dreijährige Ausbildungszeit zwingend eingeführt, gilt anstelle von Ziffer 3.1 und 3.2 folgende Regelung für die Kostenerstattung im ersten Ausbildungsjahr (= schulisches Berufsgrundbildungsjahr):
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhält zur Abgeltung der Schulungen im ersten Ausbildungsjahr nach Ziffer 3.1 und 3.2 einen Betrag von 80,00 DM je Beschäftigten. Maßgeblich ist die Anzahl der Empfänger des 13. Monatseinkommens für den zuletzt abgerechneten Zeitraum.
Diese Pauschale ist nach Vereinbarung der zuständigen Tarifvertragsparteien ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk zu verwenden.
Die Erstattung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffern 3.1 und 3.2.
3.5 Die Ansprüche aus Nr. 3.1 bis 3.4 verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in weichem der Anspruch entstanden ist.
4. Der Einzug der Beiträge, die Fälligkeit der Erstattungsansprüche und das weitere Verfahren werden in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.


§ 9

Ausbildungsförderung
1. Der Arbeitgeber erhält für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2011 für jeden Auszubildenden, der in seinem Betrieb nachweislich die Ausbildung zum Dachdeckergesellen durchläuft, von der Kasse einen Betrag in Höhe von € 1 056 pro Ausbildungsjahr.
2. Die Zahlung wird jeweils zum 31. August fällig, wenn
– der Kasse der Ausbildungsvertrag vorgelegen hat
und
– das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses jeweils zum 31. Juli gegenüber der Kasse durch Übersendung der Vergütungsabrechnung für den Juli des betreffenden Jahres nachgewiesen oder der Nachweis der abgelegten Gesellenprüfung erbracht worden ist.
3. Die Regelung gilt auch für bereits vor dem 1. August 2003 begonnene aber noch nicht beendete Ausbildungsverhältnisse.
4. Beginnt das Ausbildungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. August oder endet es vor dem 31. Juli mit der Gesellenprüfung, so bemisst sich der Jahresanspruch nach den tatsächlich absolvierten Ausbildungsmonaten (Zwölftelung). Dies gilt auch, wenn der Auszubildende innerhalb eines Lehrjahres den Ausbildungsbetrieb gewechselt hat. Einen Erstattungsanspruch hat nur der Arbeitgeber, bei dem das Ausbildungsverhältnis am Stichtag 31. Juli besteht bzw. bei dem die Ausbildung durch Gesellenprüfung beendet wurde.
5. Der Arbeitgeber verwirkt seinen Anspruch auf Erstattung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten als Ausbilder verletzt und damit die Ausbildung gefährdet. In diesem Fall kann die Kasse den Erstattungsbetrag zurückfordern.
6. § 8 Ziff. 3.5, Ziff. 4 S.2 gelten entsprechend.


§ 10

Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Auszubildenden, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.


§ 11

Änderung der Voraussetzungen
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, auch vor Ende der Laufdauer dieses Tarifvertrages über eine Anpassung der Beitrags- und Erstattungsregelung nach § 8 zu befinden, falls wesentliche Änderungen gegenüber der augenblicklichen Ausbildungssituation im Dachdeckerhandwerk, z. B. in der Zahl der Auszubildenden, eintreten.


§ 12

Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Vertrag ist mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündbar, erstmals zum 31. Dezember 1990.