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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 30 (zu § 8 Absatz 6)
Tarifvertrag über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. August 2001

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 170 - 171)

§ 1

Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (in den Grenzen von 1991).
2. Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Auszubildende (Lehrlinge), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


§ 2

Verfahren
In Ausführung der Bestimmung des § 8 Ziffer 4 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk vom 26. Juli 1978 und des § 2 letzter Halbsatz des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 wird für die Berufsbildung das folgende Verfahren festgelegt.


§ 3

Meldung des Ausbildungsverhältnisses
1. Der Ausbildungsbetrieb hat für jeden Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine Kopie (Ablichtung, Durchschrift, beglaubigte Abschrift) des von der Innung oder der Handwerkskammer bestätigten Ausbildungsvertrages bei der für ihn zuständigen anerkannten Ausbildungsstätte einzureichen.
2. Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (vorzeitiger Abbruch, Verlängerung usw.) sind der anerkannten Ausbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Ausbildende hat der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Einzugsstelle) den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung mitzuteilen. Die Einzugsstelle erstellt aufgrund dieser Meldung eine Bescheinigung über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, die der Ausbildende dem Auszubildenden auszuhändigen hat.


§ 4

Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung
1. Die anerkannte Ausbildungsstätte meldet der Einzugsstelle die von ihr benötigten Daten der Ausbildungsverhältnisse. Veränderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen, sind der Einzugsstelle ebenfalls mitzuteilen.
Die Einzugsstelle erhält das Recht, Einblick in die bei der überbetrieblichen Ausbildungsstätte hinterlegten Ausbildungsverträge zu nehmen.
Nach Abschluss einer Ausbildungsmaßnahme fordert die anerkannte Ausbildungsstätte die in § 8 Ziffer 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vorgesehene pauschale Erstattung der Kosten unter Angabe der Anzahl der Tage der überbetrieblichen Ausbildung sowie der Anzahl der Tage, an denen der Auszubildende internatsmäßig untergebracht war, bei der Einzugsstelle an.
Als anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne des Tarifvertrages über die Berufsbildung und dieses Tarifvertrages gelten nur überbetriebliche Ausbildungsstätten, die in eine bei der Einzugsstelle geführte Liste eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien.
Als überbetriebliche Ausbildung gelten dabei Maßnahmen mit einer zusammenhängenden Unterweisung von 40 Stunden je Woche. Das Gleiche gilt für anerkannte Lehrgänge von kürzerer Ausbildungsdauer im Vollzeitunterricht.
2. Zur Erstattung der Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Nr. 3. 1 Tarifvertrag Berufsbildung überweist die Kasse dem Arbeitgeber den festgestellten Erstattungsbetrag (jeweils bis zum Ende des Folgemonats, nachdem der Einlösungsschein bei ihr einging).
Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.
3. Die Erstattung von Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 8 Nr. 3. 2 Tarifvertrag Berufsbildung erfolgt durch Überweisung an den Träger der Ausbildungsstätte.
Die Kasse ist nicht berechtigt, diese Erstattung mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen den Arbeitgeber aufzurechnen.
4. Die Gewährung der Leistungen gemäß § 8 Ziffer 3. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk erfolgt durch Überweisung an den Träger der überbetrieblichen Ausbildung.
Die nach Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ausschl. Zweckbindung zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk ist in geeigneter Form nachzuweisen.


§ 5

Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Lohnausgleichskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.


§ 6

Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1980, gekündigt werden.