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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 36 (zu § 9 Absatz 6)
Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 21. August 2003

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 200 - 205)

§ 1

Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


§ 2

Verfahren
In Ausführung der Bestimmungen
des § 11 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode vom 1. Juni 1988 (Lohnausgleich-Tarifvertrag Dachdecker)
des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 (Tarifvertrag 13. Monatseinkommen)
des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978
des § 8 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 26. Juli 1978
des § 4 Nr. 3.5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990
des § 17 Nr. 5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990
des § 7 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk (Tarifvertrag Altersteilzeit) vom 15. Juli 1998
in den jeweils geltenden Fassungen werden für den Lohnausgleich, für den Teil des 13. Monatseinkommens, für das Überbrückungsgeld, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung und die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:


§ 3

Beschäftigungsnachweiskarte
1. Für jeden Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 3, der am 1. Januar eines Kalenderjahres in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betriebe steht oder im laufenden Kalenderjahr ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Beschäftigungsnachweiskarte für das Dachdeckerhandwerk anzulegen, soweit der Arbeitnehmer nicht aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis eine solche vorlegt.
Die Beschäftigungsnachweiskarte besteht aus den Teilen B und C und gehört zu den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers.
2. Die Beschäftigungsnachweiskarte wird dem Arbeitgeber aufgrund der von ihm eingereichten Meldung von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk – Einzugsstelle – (im folgenden „Kasse“ genannt) für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.
3. Der Arbeitgeber hat die auf allen Teilen der Karte geforderten Angaben zu machen.
4. Mit Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil B mit Durchschrift auf Teil C unter Angabe seiner Betriebskontonummer bei der Kasse (Einzugsstelle) die Dauer der Beschäftigung mit genauen Daten und die Höhe des Bruttolohnes.
Bruttolohn ist
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die Tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 4 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk), des Beitrages für die Tarifliche Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen (§ 5 Nr. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen im Dachdeckerhandwerk), des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Dachdeckerhandwerk) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
c) der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.
5. Bei der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses über den 31, Dezember des Kalenderjahres hinaus hat der Arbeitgeber den Teil B für das Erstattungsverfahren (§ 8) einzubehalten und Teil C bis zum 15. März dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Teile B und C dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Beschäftigungsnachweiskarte zu bescheinigen.
6. Sofern der Arbeitgeber den Teil B im Erstattungsverfahren nicht verwendet, hat er den Teil B bis zum 15. März an die Einzugsstelle einzusenden.
Sofern der Arbeitgeber den Teil B der Beschäftigungsnachweiskarte nicht an die Einzugsstelle einzusenden hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Teil B bis spätestens zum 15. März nach Abschluss des Jahres, für das die Beschäftigungsnachweiskarte galt, an die Einzugsstelle zu senden.
Teil C der Beschäftigungsnachweiskarte bleibt im Besitz des Arbeitnehmers.


§ 4

Gewährung des Lohnausgleichs / Gewährung eines 13. Monatseinkommens /
Gewährung eines Überbrückungsgeldes / Gewährung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
1. Zur Abwicklung der Ansprüche auf Lohnausgleich, Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens, Überbrückungsgeld sowie auf eine tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung stellt die Kasse dem Arbeitgeber jeweils ein Erstattungsformular zur Verfügung, das den Lohnausgleichsbetrag, den Betrag eines Teiles eines 13. Monatseinkommens, beim Überbrückungsgeld dessen Stundensatz sowie bei der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung den Altersteilzeiterstattungsbetrag und die voraussichtliche Dauer der Erstattungsleistung ausweist.
2. Die Erstattungsbeträge des Lohnausgleichs und des Teiles eines 13. Monatseinkommens werden nach Grund und Höhe vom Arbeitgeber geprüft und an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Der Arbeitnehmer erhält eine Durchschrift des Erstattungsformulars vom Arbeitgeber und bestätigt den Empfang.
3. Bei der Gewährung von Überbrückungsgeld multipliziert der Arbeitgeber den von der Kasse angegebenen Stundensatz mit der Zahl der witterungsbedingt ausgefallenen Stunden und ermittelt so die Höhe der bei der Kasse zu beantragenden Erstattungsleistung auf Überbrückungsgeld. Die Kasse übermittelt dem Arbeitgeber einen Abrechnungsbescheid über die Erstattungsleistung.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilt die Kasse auf Meldung des Arbeitgebers über die Beendigung diesem mit, für wie viele Ausfallstunden Erstattungsleistungen erfolgt sind.
Zum Jahresabschluss übermittelt die Kasse dem Arbeitgeber eine Aufstellung für jeden Arbeitnehmer, aus der sich die Stundenzahl, für die die Kasse im Kalenderjahr Erstattungen auf Überbrückungsgeld durchgeführt hat, ergibt.
In den Fällen der Absätze 2 und 3 teilt die Kasse dem Arbeitgeber mit, ob und in welcher Höhe Urlaub wegen witterungsbedingt geleistetem Überbrückungsgeld verwirklicht worden ist. Entsprechendes gilt für die Ansprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in den Fällen der Absätze 1 bis 4 dem Arbeitnehmer jeweils eine Durchschrift des Kassenbescheides zu übergeben. Den Empfang hat der Arbeitnehmer zu bestätigen.
4. Die Kasse erstattet die tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung auf Basis des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. auf Grund einer individuellen arbeitsvertraglichen Altersteilzeitvereinbarung, in der der Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen wird. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung ermittelt die Kasse zunächst für jeden der letzten 12 vor Eintritt des Arbeitnehmers in das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis liegenden Kalendermonate mit Bruttolohn den Mindestnettobetrag nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) des Altersteilzeitgesetzes in Höhe von 70 v. H. laut der Mindestnettobetrags-Verordnung des laufenden Kalenderjahres sowie den Mindestnettobetrag in Höhe von 80 v. H. nach § 7 Abs. 1 des TV Altersteilzeit. In den Monaten, in denen der vom Arbeitgeber zu zahlende gesetzliche Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 v. H. den gesetzlichen Mindestnettobetrag übersteigt, fließt dieser und der sich daraus ergebende Nettoarbeitslohn in Höhe von 80 v. H. in die Berechnung ein. Auf Basis dieser Einzelbeträge errechnet die Kasse einen durchschnittlichen gesetzlichen Mindestnettobetrag in Höhe von 70 v. H. und einen durchschnittlichen tariflichen Mindestnettobetrag in Höhe von 80 v. H. und erstattet dem Arbeitgeber den Differenzbetrag, der auf die nächsten vollen DM 5,-- aufgerundet wird. In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. November 2002 wird für die Erstattung der tariflichen Alters-teilzeit-Aufstockungsleistung 0,5 %-Punkte des Gesamtbeitrages gemäß § 7 Nr. 1 verwendet.
Die Kasse übermittelt dem Arbeitgeber einen Bescheid, der die errechneten Erstattungsleistungen der nächsten 12 Kalendermonate umfasst. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden die jeweiligen Erstattungsbeträge auf Basis der zurückliegenden 12 Kalendermonate neu berechnet.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse jede Änderung der Steuerklasse des Arbeitnehmers sowie die Beendigung des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.


§ 5

Gewährung der Übergangsbeihilfen
1. Zur Abwicklung des Anspruchs auf Übergangsbeihilfe reicht der Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber erhaltene Erstattungsformular (§ 8 Nr. 4) der Kasse ein.
2. Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen sind dem Antrag beizufügen:
a) die Teile B und C der Beschäftigungsnachweiskarte des abgelaufenen Kalenderjahres,
b) der Nachweis über die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes.
3. Dem Erstattungsformular ist die Lohnsteuerkarte beizufügen, die der Arbeitnehmer nach Eintragung des Erstattungsbetrages von der Kasse zurückerhält.
4. Die Übergangsbeihilfe wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer angegebene Konto überwiesen.


§ 6

Gewährung der Zusatzversorgung
1. Zur Abwicklung der Ansprüche auf Beihilfen zum Altersruhegeld, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, zur Unfallrente oder auf Gewährung eines Sterbegeldes ist ein Antrag auf Gewährung schriftlich der Kasse einzureichen.
Hierfür stellt die Kasse entsprechende Formulare zur Verfügung.
2. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die in § 5 Abschnitt II des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten,
b) der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem sich für die einzelnen Leistungsarten insbesondere zu ergeben hat:
aa) der Rentenbeginn und die Rentenhöhe,
bb) der Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 %;
c) die Sterbeurkunde.
3. Beantragt der Versicherte die Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d) des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk, so hat er außerdem den Bescheid der für den jeweiligen Geltungsbereich zuständigen Zusatzversorgungskasse über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.


§ 7

Aufbringung der Mittel / Beitragseinzug
1. Der Arbeitgeber hat für die tariflichen Leistungen der Lohnausgleichskasse und der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks einen Gesamtbeitrag der Bruttolohnsumme aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer an die Kasse (Einzugsstelle) abzuführen, der sich aus

dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über den Teil eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag),
dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
und
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in den jeweiligen Fassungen ergibt.
Der Beitrag beträgt 9,74 % der abgerechneten Bruttolohnsumme in den alten Bundesländern und 9,39 % in den neuen Bundesländern.
2. Der Kasse (Einzugsstelle) sind monatlich – spätestens zum 15. des Folgemonats – auf einem Formblatt die Bruttolöhne und die abgerechneten lohn- bzw. lohnersatzzahlungspflichtigen Stunden für jeden vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer einzeln zu melden.
3. Die Beiträge sind zum 15. des Folgemonats fällig und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitgeber an die Kasse (Einzugsstelle) einzuzahlen.
4. Ist der Arbeitgeber mit den gemäß Nr. 1 zu zahlenden Beiträgen in Verzug, so haben die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes.
Die Verzugszinsen sind an die Einzugsstelle zu zahlen. Verrechnet die Einzugsstelle Beiträge, mit denen der Arbeitgeber in Verzug ist, mit Erstattungsansprüchen gemäß § 9 des Lohnausgleich-Tarifvertrages Dachdecker und/oder § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk und/oder § 17 Nr. 5 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk für die Gewährung von Überbrückungsgeld, und/oder gemäß § 7 Absatz 1 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit für die Gewährung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung, so hat die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk Anspruch gegen den Arbeit-geber auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Verrechnungsgebühr) in Höhe von DM 30,-- für jeden offenen Beitragsmonat.


§ 8

Erstattung des Lohnausgleichs, des Teils eines 13. Monatseinkommens,
des Überbrückungsgeldes und der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung an den Arbeitgeber
1. Die Erstattung

a) des Lohnausgleichs
b) des Teils eines 13. Monatseinkommens
c) des Überbrückungsgeldes bis einschließlich zur 120. witterungsbedingten Ausfallstunde
d) der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung

für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist
2. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber in den Fällen der Nr. 1 Buchstaben a) bis c) für jeden gemeldeten Arbeitnehmer ein Formblatt (Erstattungsantrag) zur Verfügung. Der Erstattungsantrag enthält Angaben zur Berechnung des Lohnausgleichs, der Übergangsbeihilfen, des Teils eines 13. Monatseinkommens sowie des Überbrückungsgeldes; das Erstattungsverfahren zur tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung ergibt sich aus Nr. 6 Buchstabe d). Der Erstattungsantrag wird dem Arbeitgeber nur zur Verfügung gestellt, wenn die Meldungen gemäß § 7 Nr. 3 für alle dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vorangehenden Monate des Kalenderjahres bis einschließlich Oktober oder bis einschließlich des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorangeht, vollständig bei der Kasse vorliegen. Dies gilt nicht bei Erstattungsanträgen auf Überbrückungsgeld.
3. Der Arbeitgeber prüft die Anspruchsvoraussetzungen und bestätigt dies per Unterschrift und Firmenstempel auf dem Erstattungsantrag. Außerdem bestätigt er die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Arbeitnehmer. Im Falle der Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen.
4. Die sich nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergebenden Erstattungsbeträge überweist die Kasse auf das vom Arbeitgeber angegebene Konto. Zahlt der Arbeitgeber diese nicht an den Arbeitnehmer aus, so ist die Kasse berechtigt, die Erstattungsleistungen zurückzufordern.
5. Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind an die Maßgabe gebunden, dass der Arbeitgeber nur darüber verfügen kann, wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
6. Darüber hinaus bestehen folgende Verfahrensbesonderheiten:
a) Zum Lohnausgleich
Mit dem Erstattungsantrag (auf Lohnausgleich) ist der Teil B der Beschäftigungsnachweiskarte der Kasse einzureichen.
Ist das Arbeitsverhältnis vor dem 23. Dezember vom Arbeitgeber gekündigt worden, so hat der Arbeitgeber den Antrag auf Erstattung des Lohnausgleichs an den Arbeitnehmer weiterzureichen, damit dieser bei der Kasse einen Antrag auf Leistung der Übergangsbeihilfen stellen kann.
b) Zur Gewährung des Teils eines 13. Monatseinkommens
Sofern der Arbeitgeber sich auf eine Anspruchsminderung gemäß § 7 des Tarifvertrages über den Teil eines 13. Monatseinkommens beruft, hat er den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen. Der Erstattungsanspruch reduziert sich entsprechend.
Für Ansprüche auf Teile eines 13. Monatseinkommens im laufenden Kalenderjahr hat der Arbeitgeber auf dem Formblatt der Kasse das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
c) Zum Überbrückungsgeld
Beim Überbrückungsgeld werden die Erstattungsanträge nach Kalendermonaten erstellt und abgerechnet. Der Arbeitgeber bestätigt zusätzlich, dass er für den Zeitraum, für den Überbrückungsgeld geltend gemacht worden ist, auch einen Antrag gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auf Zuschuss-Wintergeld (ZWG) gestellt hat.
Der Arbeitgeber hat jeweils. zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gegen die Kasse einen Erstattungsanspruch wegen geleisteter Beiträge auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld (Absicherung des Überbrückungsgeldes von der 71. bis zur 120. witterungsbedingten Ausfallstunde), sofern der Urlaub gemäß § 17 Nr. 4 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk nicht / nicht vollständig verwirklicht worden ist.
Dem Erstattungsantrag für Überbrückungsgeld ist der Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit einschließlich der Abrechnungsliste beizufügen oder nachzureichen. Der Bescheid über die Bewilligung von Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden in den Monaten Januar, Februar und März ist bis zum 30. September, für Ausfallstunden in den Monaten November und Dezember jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzureichen.
Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber nicht innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 durch Bewilligungsbescheide der Bundesanstalt für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten den Nachweis über die geltend gemachten Ausfallstunden geführt hat. Der Rückforderungsanspruch der Kasse kann nicht geltend gemacht werden, solange über einen fristgerecht gestellten Antrag auf Zuschuss-Wintergeld noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Dieser Rückforderungsanspruch erlischt, soweit der Nachweis nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 erbracht ist.
Ein Rückforderungsanspruch der Kasse entsteht auch, soweit ein Bewilligungsbescheid durch die Bundesanstalt für Arbeit zurückgenommen worden und der Rücknahmebescheid rechtskräftig geworden ist. Mit dem Antrag gemäß Nr. 1 c und 2 erklärt sich der Arbeitgeber mit der Unterrichtung der Kasse über den Inhalt eines rechtskräftig gewordenen Rücknahmebescheides durch die Bundesanstalt für Arbeit einverstanden.
d) Zur tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung
Der Arbeitgeber hat dem Erstattungsantrag auf tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung den Anerkennungsbescheid des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses durch die Bundesanstalt für Arbeit, im Falle einer individuellen arbeitsvertraglichen Altersteilzeit-Vereinbarung eine Kopie des Vertrages und eine Kopie der gültigen Lohnsteuerkarte beizufügen. Der Arbeitgeber hat die Auszahlung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung gemäß § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit auf dem Bescheid der Kasse mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.


§ 8a

Erstattungsansprüche bei Insolvenz
1. Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arbeitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß
a) §§ 3 bis 6 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der jeweils geltenden Fassung,
b) § 4 Nr. 3.5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer vom 27. November 1990 in der jeweils geltenden Fassung,
unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen.
Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß §§ 183 ff. SGB III (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese auf Grund eines vorstehend unter a) oder b) genannten Anspruchs erfolgen.
Insolvenz des Arbeitgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Diesem Tatbestand gleichgestellt wird die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit.
Macht der Arbeitnehmer auf Grund von Insolvenz Ansprüche nach Buchstabe a) oder b) unmittelbar gegenüber der Kasse geltend, hat er die Unterlagen über die Gewährung von Insolvenzgeld, die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer nach Eintragung des Auszahlungsbetrages von der Kasse zurückerhält, die Anschrift der Krankenkasse des Arbeitnehmers und eine Kopie des Versicherungsnachweises über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung durch den insolventen Arbeitgeber beizulegen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Buchstabe b) ist zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung außerdem die letzte Lohnabrechnung, in der die aktuellen Mehrstunden ausgewiesen sein müssen, beizulegen.
Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen.
2. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Kasse aus §§ 3 bis 6 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten damit als erfüllt.
3. Macht der Arbeitgeber gegenüber der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk Ausgleichsansprüche gemäß § 4.3.5 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk geltend, so hat er seine Anspruchsberechtigung gegenüber der Kasse durch Vorlage der letzten Lohnabrechnung, in der die aktuellen Minusstunden auszuweisen sind, glaubhaft zu machen.
Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitgeber angegebene Konto überwiesen.
4. Die Leistungen durch die Kasse sind auf die Erstattung der Ansprüche aus Nr. 1b sind auf maximal 150 Plus- und 30 Minusstunden begrenzt.


§ 9

Prüfungsrecht
Beauftragten der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
Hat die Kasse im Rahmen der Antragsbearbeitung gemäß § 8 Ziffer 11 oder Ziffer 12 Zweifel an der Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung, so ist sie berechtigt, ergänzend geeignete Nachweise (wie Vertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen aller Arbeitnehmer) durch den Arbeitgeber oder eine diesem gleichgestellte Person (z. B. Mitarbeiter der Personalabteilung) zu verlangen.


§ 10

Verfallfristen
Für die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers nach § 8 gelten folgende Verfallfristen:
a) Ansprüche auf Erstattung des Lohnausgleichs verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht bis zum 31. Mai geltend gemacht worden sind;
b) Ansprüche auf Erstattung des 13. Monatseinkommens verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht bis zum 31. Mai geltend gemacht worden sind.
Bei Erstattungsansprüchen gemäß § 6 Nr. 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (unterjährige Teilansprüche) verfallen die Ansprüche gegenüber der Kasse, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht worden sind. Die Verfallfrist beginnt mit dem 1. Tag des Folgemonats, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist:
c) Ansprüche auf Erstattung des Überbrückungsgeldes verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.


§ 11

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.


§ 12

Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 1997, gekündigt werden.