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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 45 (zu § 14)
Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk vom 3. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. Juni 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 278 - 283)

Inhaltsverzeichnis:

§  1Geltungsbereich
§  2Aufgaben der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
 
Teil I Regelungen über die Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk
§  3Geltung des Rahmentarifvertrages
§  4Ausbildungsvergütung
§  513. Monatseinkommen für Auszubildende
§  6Freistellung
§  7Urlaubsanspruch
§  8Urlaubsvergütung für gewerbliche Auszubildende
§  9Urlaubsgewährung
§ 10Ausbildungsnachweise
§ 11Auswärtsbeschäftigung
§ 12Erstattungsverfahren
§ 13Überbetriebliche Ausbildungsstätten
§ 14Inhalt der überbetrieblichen Ausbildung
§ 15Dauer der überbetrieblichen Ausbildung und der Blockbeschulung
§ 16Übernahme von Internats- und Fahrtkosten
§ 17Kostenerstattung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte
§ 18Nachrangigkeit der Kostenerstattung
 
Teil II Regelungen über die Berufsfortbildung im Gerüstbauerhandwerk
§ 19Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrganges für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
§ 20Zulassung zum Vorbereitungslehrgang für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
§ 21Vergütung bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
§ 22Übernahme von Internats- und Fahrtkosten
§ 23Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer
§ 24Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
§ 25Vergütung für Teilnehmer an Lehrgängen gemäß §§ 23 und 24
§ 26Übernahme der Internats- und Fahrtkosten
§ 27Einrichtung von Lehrgängen und Prüfungsausschüssen
 
Teil III Allgemeine Regelungen
§ 28Ausschlussfristen
§ 29Verfall der Erstattungsansprüche
§ 30Verfahrensvorschriften
§ 31Finanzierung
§ 32Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 33Durchführung des Vertrages
§ 34Inkrafttreten und Vertragsdauer


§ 1

Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
1. Auszubildende, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer im Sinne der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Vl) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
2. Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Vl) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


§ 2

Aufgaben der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, Wiesbaden (Kasse), hat als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks u. a. die Aufgabe, berufliche Bildungsmaßnahmen im Gerüstbauerhandwerk zu fördern. In diesem Rahmen hat sie die Aufgabe:
a) die den besonderen Anforderungen des Gerüstbauerhandwerks gerecht werdende Berufsausbildung insoweit zu sichern, dass sie Ausbildungskosten und die Kosten für die Blockbeschulung nach der Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet sowie Lehr- und Lernmittel für die überbetriebliche Ausbildung bereitstellt,
b) Lehrgänge nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz „Zulassung in besonderen Fällen“ insoweit zu sichern, dass die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung von der Kasse gefördert wird,
c) die berufliche Fortbildung von Arbeitnehmern, insbesondere zum Geprüften Gerüstbaukolonnenführer, Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft zu fördern,
d) sonstige Fortbildungsmaßnahmen in sinngemäßer Anwendung dieses Tarifvertrages zu fördern.


Teil I

Regelungen über die Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk


[…]


§ 4

Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung. Sie wird in einem Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung für die im Gerüstbauerhandwerk beschäftigten Auszubildenden festgelegt, und zwar abgestuft für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Beginnt oder endet das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist zur Ermittlung der Vergütung für einen Tag die Monatsvergütung durch 30 zu teilen.
(2) Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen, die der Auszubildende während seiner Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr erhalten hat.
(3) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde betrieblicher, überbetrieblicher und schulischer Ausbildung um 1/169 der monatlichen Ausbildungsvergütung gekürzt.


[…]


§ 10

Ausbildungsnachweise
(1) Für jeden im anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer Auszubildenden hat der Arbeitgeber eine Ausbildungsnachweiskarte zu führen.
(2) Die Ausbildungsnachweiskarte ist vom Arbeitgeber bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses unter Vorlage einer Abschrift des von der Handwerkskammer bzw. der Industrie- und Handelskammer genehmigten Berufsausbildungsvertrages bei der Kasse anzufordern.
(3) Die Ausbildungsnachweiskarte enthält einen „Ausweis über die Arbeitnehmernummer bei der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes“, „Einlösungsscheine zur Erstattung der Ausbildungsvergütung“ und „Ausbildungsbestätigungsteile“.
(4) Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, hat der Arbeitgeber die Ausbildungsnachweiskarte abzuschließen und unverzüglich an die Kasse einzusenden.
(5) Endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig, hat der Arbeitgeber dies der Kasse unter Übersendung der Ausbildungsnachweiskarte unverzüglich mitzuteilen.
(6) Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, hat der Arbeitgeber dies unter Übersendung der Ausbildungsnachweiskarte und einer Abschrift der Bestätigung der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer unverzüglich der Kasse mitzuteilen.


[…]


§ 12

Erstattungsverfahren
(1) Die Kasse erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber vierteljährlich jeweils nach dem 31. März, dem 30. Juni, dem 30. September und dem 31. Dezember gegen Einsendung der entsprechenden Einlösungsscheine aus der Ausbildungsnachweiskarte erstmals ab dem vierten Monat nach Ausbildungsbeginn, jedoch höchstens für 21 Monate 50 % der von ihm an den Auszubildenden ausgezahlten Ausbildungsvergütung, höchstens jedoch 50 % der tariflichen Ausbildungsvergütung nach § 4* .
(2) Soweit Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung bestehen, sind sie der Kasse unverzüglich mitzuteilen und abzutreten.


§ 13

Überbetriebliche Ausbildungsstätten
Die Kasse wird mit den von der Sozialkasse für geeignet anerkannten Bildungseinrichtungen der Handwerkskammern Berlin, Dortmund und Frankfurt a. M. die überbetriebliche Ausbildung der Auszubildenden durchführen.


§ 14

Inhalt der überbetrieblichen Ausbildung
Die Inhalte der überbetrieblichen Ausbildung richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin und dem dieser Verordnung zugrunde liegenden Ausbildungsrahmenplan.


§ 15

Dauer der überbetrieblichen Ausbildung und der Blockbeschulung
Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin. Die Dauer der Blockbeschulung richtet sich nach den Schulgesetzen der Länder.


§ 16

Übernahme von Internats- und Fahrtkosten
Auszubildende, die an von der Kasse zugelassenen überbetrieblichen Ausbildungsstätten ausgebildet werden und an einer zugeordneten Blockbeschulung im Rahmen der Berufsschulpflicht teilnehmen, haben Anspruch auf folgende Leistungen der Kasse:
1. Gewährung von Unterkunft und Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) durch eine von der Kasse zugelassene Bildungseinrichtung.
2. 
a) Ersatz der Kosten der An- und Rückreise sowie der wöchentlichen Wochenendheimfahrten während der Dauer der Ausbildungsmaßnahme in Höhe der nachgewiesenen Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (Bahnfahrt 2. Klasse).
b) Die Kasse erkennt nur solche Fahrten als günstigstes öffentliches Verkehrsmittel an, die unter Verwendung der von der Deutschen Bahn AG angebotenen Sonderkonditionen (z. B. Bahn-Card) durchgeführt werden und erstattet die dafür erforderlichen Kosten.
3. Für tägliche Heimfahrten von der Schulungsstätte können die Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels – wenn möglich per Wochenfahrkarte – erstattet werden, wenn die Heimfahrten von der Kasse vorher genehmigt worden sind. Damit sind die Internatskosten für diese Zeit abgegolten. Die Fahrtkosten dürfen die Internatskosten nicht übersteigen. Die Inanspruchnahme darf zeitlich den Unterrichtsbetrieb nicht beeinflussen.


§ 17

Kostenerstattung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Die Sozialkasse erstattet der überbetrieblichen Ausbildungsstätte die notwendigen Lehrgangsgebühren und Lernmittelkosten mit befreiender Wirkung für den Arbeitnehmer.
(2) Als notwendig ist in diesem Zusammenhang die Erstattung aller Kosten zu bezeichnen, die unter Berücksichtigung von Fördermitteln des Bundes, der Länder, der Europäischen Union oder sonstigen öffentlichen Hand bei der Durchführung der Lehrgänge entstehen.


§ 18

Nachrangigkeit der Kostenerstattung
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers und Anspruch auf Kostenübernahme seitens des Arbeitnehmers oder der Bildungseinrichtung im Sinne dieses Tarifvertrages gegenüber der Kasse entstehen nur insoweit, als kein entsprechender Anspruch seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gegenüber Dritten besteht.


Teil II

Regelungen über die Berufsfortbildung im Gerüstbauerhandwerk


§ 19

Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrganges
für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
(1) Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes hat die Aufgabe, für Arbeitnehmer des Gerüstbauerhandwerks ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk oder einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf die Möglichkeit zu schaffen, die Prüfung zum/zur Gerüstbauer/Gerüstbauerin nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nachzuholen.
(2) In Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle (Handwerkskammer Rhein-Main) werden Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung durchgeführt. Die Dauer des Vorbereitungslehrgangs bzw. der Lehrgangsblöcke insgesamt einschließlich der Prüfung beträgt 18 Wochen.
(3) Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Vorbereitungslehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum/zur Gerüstbauer/Gerüstbauerin hat, wer mindestens sechs Jahre in Betrieben gemäß § 1 dieses Tarifvertrages im Gerüstbauerhandwerk beschäftigt war.
(4) Der Anspruch auf Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang und der Abschlussprüfung kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verwirklicht werden.


§ 20

Zulassung zum Vorbereitungslehrgang
für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
(1) Der Arbeitnehmer hat sich auf einem von der Kasse zur Verfügung gestellten Formular anzumelden.
(2) Die Anmeldung bedarf der Zustimmung und Bestätigung durch den Arbeitgeber.
(3) Der Arbeitgeber muss die Tätigkeiten gemäß § 19 Absatz 3, die der Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Gerüstbaubetrieben ausgeübt hat, bestätigen.


§ 21

Vergütung bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
(1) Nimmt der Arbeitnehmer an einem Vorbereitungslehrgang nach § 19 dieses Tarifvertrages oder einer Prüfung nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz teil, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 1 400 € bzw. 67,00 € pro Arbeitstag. Der Anspruch besteht für jeden tatsächlich wahrgenommenen Lehrgangs- und Prüfungstag sowie für den Tag der An- und Abreise, sofern der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme am An- und Abreisetag keinen Arbeitsverdienst erzielt hat. Erfolgt die An- und Abreise an einem Samstag oder an einem Sonntag, besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(2) Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die gemäß Absatz 1 an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung zuzüglich eines Ausgleichs von 45 v. H. für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.


§ 22

Übernahme von Internats- und Fahrtkosten
(1) Für Arbeitnehmer, die an einem von der Kasse zugelassenen Lehrgang gemäß § 19 teilnehmen, gelten § 16 Ziffern 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Sozialkasse erstattet der Bildungseinrichtung die notwendigen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Lernmittelkosten mit befreiender Wirkung für den Arbeitnehmer.


§ 23

Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (Kolonnenführer-Lehrgang) hat, wer
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließend einjährige Berufspraxis oder
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
3. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur im Sinne dieses Tarifvertrages und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
4. eine fünfjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer dienlich sind. Bei Nachweis gleichwertiger Voraussetzungen kann die Sozialkasse Leistungen gewähren.
(2) Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einer Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 14. November 1978 über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer hat nur der Arbeitnehmer, der zuvor an einem von der Sozialkasse anerkannten Kolonnenführer-Lehrgang während dessen gesamter Dauer teilgenommen hat.
(3) Die Sozialkasse darf nur solche Kolonnenführer-Lehrgänge anerkennen, die einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Prüfung mindestens sechs Wochen umfassen.


§ 24

Lehrgänge nach der Verordnung
über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
(1) Die Kasse führt Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft für die „Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer“ durch.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist die erfolgreich bestandene Prüfung zum „Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer“.
(3) Nach § 2 der Ausbildereignungsverordnung hat der Ausbilder berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen:
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen.
(4) Der Lehrgang umfasst 120 Stunden.


§ 25

Vergütung für Teilnehmer an Lehrgängen gemäß §§ 23 und 24
(1) Der Arbeitnehmer, der an einem Lehrgang oder einer Prüfung im Sinne der §§ 23 und 24 teilnimmt, hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von acht Stunden von Montag bis Donnerstag und sieben Stunden am Freitag für jeden tatsächlich wahrgenommenen Lehrgangs- und Prüfungstag sowie für den Tag der An- und Abreise, soweit der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme am An- und Abreisetag keinen Arbeitsverdienst erzielen kann. Für Samstage und Sonntage wird keine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem tatsächlichen Stundenlohn sowie aller lohnstundenbezogenen Zulagen auf der Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
(2) Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die gemäß Absatz 1 an den Arbeitnehmer fortgezahlte Vergütung zuzüglich eines Ausgleichs von 45 v. H. für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.


§ 26

Übernahme der Internats- und Fahrtkosten
Bei Arbeitnehmern, die an Maßnahmen gemäß §§ 23 und 24 teilnehmen, findet bezüglich der Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten § 22 Anwendung.


§ 27

Einrichtung von Lehrgängen und Prüfungsausschüssen
(1) Die Sozialkasse ist verpflichtet, mit geeigneten Trägern von Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Bildungseinrichtungen) Verträge über die Durchführung von Fortbildungslehrgängen abzuschließen.
(2) Die Zulassung einer Bildungseinrichtung zur Durchführung von durch die Sozialkasse anerkannten Bildungsmaßnahmen darf nur erfolgen, wenn die Bildungseinrichtung sich in einem Rahmenvertrag gegenüber der Sozialkasse verpflichtet, Unterkunft und Verpflegung für die Lehrgangsteilnehmer bereitzustellen. Die Sozialkasse soll bei der Anerkennung von Kolonnenführer-Lehrgängen darauf hinwirken, dass am Ende des Fortbildungslehrganges am Prüfungsort eine Prüfung durchgeführt wird.
(3) Die Sozialkasse darf einzelne Lehrgänge einer zugelassenen Bildungseinrichtung nur dann anerkennen, wenn die Bildungseinrichtung sich verpflichtet, angemessene Preise zu fordern und die Lehrgangskosten in voller Höhe nachzuweisen. Die Anerkennung ist ferner davon abhängig, dass die Bildungseinrichtung der Sozialkasse den von ihr für den einzelnen Lehrgang aufgestellten Stundenplan und die einzusetzenden Lehrer bzw. Ausbilder mitgeteilt hat.
(4) Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes gibt den Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Merkblatt oder auf sonstige geeignete Weise Ort und Zeit der von ihr anerkannten Fortbildungslehrgänge und der bestehenden Prüfungsmöglichkeiten bekannt.


Teil III

Allgemeine Regelungen


§ 28

Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.


§ 29

Verfall der Erstattungsansprüche
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag gegen die Kasse verfallen mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.


§ 30

Verfahrensvorschriften
Die Sozialkasse ist berechtigt, nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren, insbesondere bezüglich der Abrechnung von Kosten, zu treffen.


§ 31

Finanzierung
(1) Der Arbeitgeber hat die zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialkasse erforderlichen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme in besonderen Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt wird, aufzubringen. Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Sozialkasse abzuführen. Die Sozialkasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
(2) Erweisen sich die eingehenden Beiträge zur Finanzierung der Erstattungsleistungen an den ausbildenden Betrieb (Teil I) als unauskömmlich, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, den Beitrag anzupassen und/oder die Erstattungsleistungen an den ausbildenden Betrieb entsprechend herabzusetzen.


§ 32

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.


§ 33

Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.


§ 34

Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.
*
Die jeweilige Höhe der Ausbildungsvergütung ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Anlage.