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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 76 (zu § 29)
Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 439)

§ 1

Geltungsbereich
a) räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b) fachlich:
für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.
c) persönlich:
für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.


§ 2

Aufbringung der Mittel
In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages über die Errichtung eines „Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ vom 18. Dezember 2002 hat jeder Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in einem vom Hundertsatz der Lohnsumme des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, zu zahlen. Der Beitrag zum „Förderungswerk“ beträgt 1,1 Promille.


§ 3

1.
Die Beiträge werden vom „Förderungswerk“ oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle im Auftrage des „Förderungswerkes“ eingezogen.
2.
Der Arbeitgeber erhält von dem „Förderungswerk“ die Höhe des errechneten Jahresbeitrages und den Zahlungstermin mitgeteilt.
3.
Das „Förderungswerk“ ist berechtigt, die für die Errechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten (Lohnsumme) bei der Berufsgenossenschaft oder einer anderen von den Tarifvertragsparteien benannten Stelle einzuholen, auch soweit dies im maschinellen Datenaustausch geschieht. Als Lohnsumme gilt für die Beitragserrechnung die Lohn- und Gehaltssumme des jeweiligen Betriebes.
4.
Mit der ordnungsgemäßen Abführung der Beiträge hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.


§ 4

In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 2015 zulässig.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu beantragen.