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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 78 (zu § 31 Absatz 2)
Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. September 2008

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 444 - 447)

§ 1

Geltungsbereich
a) Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
b) Fachlich:
1.
Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
2.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
c) Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.


§ 2

Gemeinsame Einrichtung
Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im folgenden „Zusatzversorgungskasse“ genannt.


§ 3

Zweck der Zusatzversorgungskasse
Zweck der „Zusatzversorgungskasse“ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen
zur vollen Erwerbsminderungsrente
oder zur Altersrente
im Sinne der sozialen Rentenversicherung.


§ 4

Aufbringung der Mittel
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die „Zusatzversorgungskasse“ zu zahlen.
Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die „Zusatzversorgungskasse“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der „Zusatzversorgungskasse“ gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages.
Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30. Juni eines Kalenderjahres.
Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.


§ 5

Leistungsbedingungen
1.
Die „Zusatzversorgungskasse“ gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (Versicherte), die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur vollen Erwerbsminderungs- oder Altersrente.
Eine Leistungspflicht der „Zusatzversorgungskasse“ tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Versicherter einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet, und er
a) zum Erwerb von Ansprüchen nach Absatz 3 die Wartezeit gemäß § 5 Nr. 3 nachweist oder
b) die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 5 Nr. 4 erfüllt.
Die Beihilfenhöhe ergibt sich aus der nachfolgenden Staffelung:
a) Ist der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten, so beträgt die Beihilfe ab 1. Januar 1997 Euro 32,24 pro Monat.
b) Tritt der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 1992 ein, beträgt die Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungs- oder zur Altersrente
Euro 29,68 je Monat,
wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;
Euro 31,20 je Monat,
wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;
Euro 33,24 je Monat,
wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;
Euro 35,80 je Monat,
wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;
Euro 38,88 je Monat,
wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;
Euro 41,96 je Monat,
wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.
2.
Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Euro 9,20/Monat
gezahlt.
Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
3.
Die Wartezeit nach Absatz 2 Buchst. a) ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden.
Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:
a)
Arbeitslosigkeit
b)
Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente
c)
in Betrieben des Bäckerhandwerks.
Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.
Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente oder in die Altersrente muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.
Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetzes beendet worden ist;
b)
das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;
c)
das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist – das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren Berufsunfähigkeit/eine teilweise oder volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.
4.
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse
bei Zusagen bis 31. Dezember 2000
a)
das 35. Lebensjahr vollendet hat und
c)
entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn diese Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Zusagen ab 1. Januar 2001
behält der Arbeitnehmer die Anwartschaft auf die unverfallbare Teilbeihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat, und
bei Zusagen ab 1. Januar 2009
wenn er bei seinem Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat.
Im Übrigen sind bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaften die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zu beachten.
Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses in einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie
nach  5 Jahren 20 v. H.
nach 10 Jahren 25 v. H.
nach 20 Jahren 50 v. H.
nach 30 Jahren 75 v. H.
der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe.
Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.
5.
Die „Zusatzversorgungskasse“ übernimmt als zuständige Kasse unverfallbare Teilansprüche, die gegenüber die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ geltend gemacht werden können, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich der Brot- und Backwarenindustrie bis zum 31. Dezember 2007 eingetreten ist. Soweit eine solche Übernahme erfolgt, werden die unverfallbaren Teilansprüche aus der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ auf die Leistungen angerechnet.
In Fällen, in denen eine mehr als zwanzigjährige Beschäftigungszeit vorliegt, werden erworbene unverfallbare Teilansprüche aus einer Beschäftigung im Bäckerhandwerk bei der Leistungsberechnung auch nach dem 31. Dezember 2007 berücksichtigt.
Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der „Zusatzversorgungskasse“ bereits erworbene Ansprüche anzurechnen.
Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.
6.
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 geregelten Fälle zur „Zusatzversorgungskasse“. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt.
Die Vorschrift der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Betriebsrentengesetzes finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.
7.
Die Nummern 1 – 6 finden auch Anwendung auf die in § 1 Buchstabe c) genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.
8.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, etwaige Überschüsse gem. § 7 der Anlage zu diesem Tarifvertrag (Satzung) nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.
Die jeweilige Beihilfe wird vierteljährlich nachträglich gezahlt.
Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Zusatzversorgungskasse, die in der Anlage* zu diesem Tarifvertrag genannten Verfahrensvorschriften.


§ 6

Kosten
Die „Zusatzversorgungskasse“ trägt die Gründungskosten und die bei ihr anfallenden Verwaltungskosten.


§ 7

Auslage des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer/-innen auszulegen.


§ 8

Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet sodann verbindlich.
Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.


§ 9

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der „Zusatzversorgungskasse“ gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die „Zusatzversorgungskasse“ ist der Sitz der Einrichtung.


§ 10

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen
Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.


§ 11

Vertragsdauer und Kündigung
Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten.
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Während der Laufzeit des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, ihren ganzen Einfluss für die Durchführung dieses Vertrages geltend zu machen.


§ 12

Inkrafttreten
Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.
*
Anhang 1 zu den Anlagen 77 bis 79