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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 86 (zu § 36)
Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 475 - 479)

§ 1

Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
(1) räumlich:

für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern,
(2) fachlich:

für alle
1. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe;
2. gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst-, oder gemüsebaulichem Charakter;
3. selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.
(3) persönlich:

für alle
1. land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer.
Das sind Personen, die wegen einer Beschäftigung in Betrieben im Sinne des Absatzes 2 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil sie eine Vollrente wegen Alters beziehen. Ausgenommen sind Auszubildende, die nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) – KVLG 1989 – versichert sind,
2. land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber.
Das sind Personen, die Arbeitnehmer in Betrieben im Sinne des Absatzes 2 beschäftigen.


§ 2

Zusatzversorgungswerk
(1) Die Tarifvertragsparteien haben aufgrund des Tarifvertrages vom 20. November 1973 ein „Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e. V. – (ZLF)“ als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet. Vom 1. Januar 2001 an wird das ZLF in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt.
(2) Das ZLF gewährt an ehemalige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Nr. 1), deren Witwen, Witwer und Vollwaisen im Rentenfalle Beihilfen.
(3) Die Leistungen des ZLF werden durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert.


§ 3

Beitragspflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beitrag von monatlich 5,20 Euro je ständig beschäftigten Arbeitnehmer an das ZLF zu leisten.
(2) Für Mehrfachbeschäftigte ist nur ein Beitrag zu leisten. Die Arbeitgeber des Mehrfachbeschäftigten haften für den Beitrag als Gesamtschuldner.
(3) Ständig beschäftigt im Sinne des Absatzes 1 ist, wer unbefristet oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt ist. Als ständig beschäftigt gilt auch ein Arbeitnehmer,
1. der in den beiden dem Tag der Einstellung vorausgegangenen Jahren mindestens zwölf Monate rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt war;
2. dessen zunächst auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt wird.
(4) Beitragspflicht besteht auch für Arbeitnehmer, die wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und die Wartezeit für eine Beihilfe noch nicht erfüllt haben.


§ 4

Melde- und Auskunftspflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle bei ihm beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Auszubildenden unverzüglich beim ZLF anzumelden und bei Wegfall der Voraussetzungen abzumelden.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ZLF auf Verlangen über die Betriebs-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie deren Änderungen Auskunft zu geben, soweit es für die Feststellung der Beitragspflicht von Bedeutung ist.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ZLF auf Verlangen die nach § 3 der Verordnung über die Durchführung der Beitragsüberwachung und die Auskunfts- und Vorlagepflichten (Beitragsüberwachungsverordnung – BÜVO* ) zu erstellenden Beitragsabrechnungen vorzulegen.


§ 5

Ausnahmen von der Beitragspflicht zum ZLF
(1) Keine Beiträge sind zu leisten für Arbeitnehmer, die
1. eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben, wenn Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist;
2. nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung, die quantitativ und qualitativ mindestens die Leistungen des ZLF garantiert, eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf ein Ruhegeld oder Ruhelohn haben;
3. wegen der Beschäftigung im fachlichen Geltungsbereich aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung angehören müssen (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kommunale Versorgungsanstalten);
4. das 65. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie von den Beteiligten über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt werden, weil die Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit für eine Beihilfe nicht erfüllt ist.
(2) Hat ein Arbeitnehmer wegen der Beschäftigung im fachlichen Geltungsbereich bereits eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf zusätzliche Versorgungsleistungen aufgrund von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen, welche vor dem 20. November 1973 getroffen worden sind, so befreien diese von der Beitragspflicht, wenn sie quantitativ und qualitativ mindestens die Leistungen des ZLF garantieren. Im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des 20. November 1973 der 25. Februar 1994.
(3) Der Arbeitgeber kann auf die Ausnahmen von der Beitragspflicht nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 verzichten. Ein Verzicht kann insbesondere erklärt werden, wenn die betriebliche Versorgungszusage eine Anrechnung der Leistungen des ZLF vorsieht.


§ 6

Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1) Die Pflicht zur Beitragsleistung besteht vom Beginn des Monats an, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Anfang des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt. Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 besteht die Pflicht zur Beitragsleistung rückwirkend vom Anfang des Monats an, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat.
(2) Die Pflicht zur Beitragsleistung endet mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Wird der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit für eine Beihilfe nicht erfüllt ist, endet die Pflicht zur Beitragsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Wartezeit für eine Beihilfe erfüllt sind, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird.


§ 7

Erfüllung der Beitragspflicht
(1) Das ZLF kann einen Pauschalbetrag für die durch den Verzug des Beitragspflichtigen entstehenden Aufwendungen festsetzen.
(2) Die Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich fällig.


§ 8

Verjährung
Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.


§ 9

Arten der Beihilfe
Das ZLF gewährt Beihilfen zu folgenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
1. Renten wegen Alters,
2. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten (ab 1. Januar 2001: Renten wegen Erwerbsminderung),
3. Erziehungsrenten,
4. Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrenten.


§ 10

Voraussetzungen der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird gewährt, wenn
1. die Wartezeit erfüllt ist und
2. ein Rentenversicherungsträger eine der in § 9 genannten Renten bewilligt hat.
Die Rentenbewilligung ist durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
(2) Die Wartezeit beträgt 180 Kalendermonate. Als Wartezeiten gelten:
1. alle Zeiten der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, für die Beitragspflicht nach diesem oder einem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, dem Tarifvertrag vom 25. Februar 1994 oder dem Tarifvertrag vom 20. November 1973 bestand;
2. alle Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, für die Beitragspflicht nach diesem oder einem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, dem Tarifvertrag vom 25. Februar 1994 oder dem Tarifvertrag vom 20. November 1973 nur deshalb nicht bestand, weil der Tarifvertrag während dieser Zeiten am Ort der Beschäftigung noch nicht galt; § 247 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 15 ff. Fremdrentengesetz gelten entsprechend;
3. Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
a) von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden,
b) von einem Träger der Rehabilitation gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist;
4. nicht von Nr. 3 erfasste Zeiten, durch die eine regelmäßig wiederkehrende saisonale Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterbrochen worden ist.
Die Gewährung der Beihilfe zur Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrente setzt voraus, dass der verstorbene Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt hatte.
(3) Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, wird die Beihilfe auch dann gewährt, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.
(4) Auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente werden nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung (ab 1. Januar 2001) werden nur die vor dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten angerechnet.
(5) Die Witwe / der Witwer ist nur anspruchsberechtigt, sofern die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres der/des Verstorbenen geschlossen war.
(6) Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem fachlichen Geltungsbereich vor Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 9 aus, so behält er seine Anwartschaft auf die nach § 11 Abs. 2 zu errechnende Beihilfe, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und
1. für mindestens zehn Jahre für ihn Beitragspflicht bestanden hat oder
2. der Beginn seiner erstmaligen Beschäftigung in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 mindestens 12 Jahre zurückliegt und für mindestens drei Jahre für ihn Beitragspflicht bestanden hat.


§ 11

Höhe der Beihilfe
(1) Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des ZLF. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die notwendigen Rückstellungen wegen Anstiegs der Beihilfeberechtigtenzahl und des Beihilfebetrages je Beihilfefall,
2. die Entwicklung des Beitragsaufkommens.
(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt
1. zur Altersrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente, zur Rente wegen Erwerbsminderung (ab 1. Januar 2001) und zur Erziehungsrente monatlich 1,30 Euro je 12 Monate, für die Beitragspflicht bestand; Zeiten nach dem 31. Dezember 2000 werden nur berücksichtigt, soweit für diese Beiträge gezahlt sind,
2. zur Berufsunfähigkeitsrente und zur Witwen-, Witwer- sowie zur Vollwaisenrente 2/3 des Satzes in Nummer 1.
Solange das Deckungskapital nicht ausreicht, um allen Berechtigten die Beihilfe in der nach Satz 1 bestimmten Höhe auf Lebenszeit zu garantieren, wird ein Teil der Beihilfe nur zeitlich befristet gewährt. Eventuelle Überschüsse werden vorrangig zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile und darüber hinaus entweder zur Ermäßigung des Beitrags oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen verwendet. Das Nähere zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile regeln die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
(3) Für die Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente und (ab 1. Januar 2001) zur Rente wegen Erwerbsminderung werden nur die vor dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten, für die Beitragspflicht bestand, berücksichtigt.
(4) In den Fällen des § 10 Abs. 3 wird der Arbeitnehmer bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe so gestellt, als hätte für 60 Kalendermonate Beitragspflicht bestanden, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten fünf Jahre seiner Beschäftigung in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 eingetreten ist. Dies gilt auch im Todesfalle.
(5) Auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien hat das ZLF zu prüfen, inwieweit die laufenden Beihilfen unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit angehoben werden können. Die Entscheidung über die Anhebung wird von den Tarifvertragsparteien getroffen.


§ 12

Auszahlung der Beihilfen
(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Das gleiche gilt für die Vollwaisen.
(2) Beihilfen werden möglichst für jeweils 12 Monate nachträglich gezahlt.
(3) Die Beihilfen werden vom Beginn des Monats an, in dem ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die Wartezeit erfüllt ist, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.


§ 13

Auszahlung der Beiträge zum ZLF
(1) An Personen, die

1. aus dem persönlichen Geltungsbereich ausscheiden, bevor sie allein mit Zeiten nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 die Wartezeit erfüllt haben, und

2. landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte geworden sind,

werden innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllt sind, auf Antrag die Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgezahlt.
(2) Die Höhe des nach Absatz 1 auszuzahlenden Betrages beträgt zwei Drittel der geschuldeten und nachweislich entrichteten Beiträge.
(3) Zeiten, für die eine Beitragsauszahlung erfolgt ist, gelten nicht als Wartezeiten im Sinne des § 10.


§ 14

Abtretung, Betreuung
(1) Ansprüche auf Beihilfe können weder verpfändet noch abgetreten werden.
(2) Ist für den Beihilfeberechtigten Betreuung angeordnet (§§ 1896 ff. BGB), so ist die Beihilfe an den Betreuer zu zahlen, sofern die Entgegennahme der Beihilfe zu dessen Aufgabenkreis gehört.


§ 15

Verjährung
Ansprüche auf Beihilfe verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Beihilfe erfüllt sind.


§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist der Sitz des ZLF.


§ 16a

Übergangsregelungen
In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 tritt an die Stelle des Betrages von 5,20 Euro ein Betrag von 10,00 DM und an die Stelle des Betrages von 1,30 Euro ein Betrag von 2,50 DM. Die Umstellung von Währungsbeträgen in Euro gilt ab 1. Januar 2002 auch, soweit Zeiten vor der Umstellung betroffen sind.


§ 17

Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 an die Stelle des Tarifvertrags über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994.
(2) Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember 2010 kündbar. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Beendigung der Laufzeit von einer der vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt wird.
(3) § 3 kann abweichend von Absatz 2 nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
*
Ab dem 1. Juli 2006 ersetzt durch § 9 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138).