Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 88 (zu § 38)
Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft vom 1. Januar 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 482 - 483)

§ 1

Geltungsbereich
(1) räumlich
für das Land Niedersachsen.
(2) fachlich
für alle
1. Betriebe der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsbetriebe einschließlich deren Nebenbetriebe;
2. gemischten Betriebe mit überwiegend forstwirtschaftlichem Dienstleistungscharakter;
Als forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsbetriebe gelten alle Betriebe, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Sinne des SGB VII § 123 Abs. 1 sind.
(3) persönlich
für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) beschäftigten Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehegatten.


§ 2

Qualifizierungsfonds
Die Tarifvertragsparteien haben einen „Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e. V.“ (QfF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet.
Der Verein unterliegt der Aufsicht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertretern der IG BAU und der AFL zusammen.
Die Stimmen- und Sitzverteilung in dem Verein ist paritätisch von Mitgliedern der IG BAU und der AFL besetzt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Näheres regelt eine gesonderte Vereinssatzung.
Der Verein wird mit der Entgegennahme bzw. Einzug des Bildungsbeitrags und der Auszahlung der Zuschüsse beauftragt.
Die ihm hierbei entstehenden Verwaltungskosten werden auf Nachweis erstattet.


§ 3

Förderzweck und Maßnahmen des QfF
(1) Zweck des QfF ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in forstlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben durch Qualifizierung der Arbeitnehmer/innen.
(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks führt der QfF folgende Maßnahmen durch:
a) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern, die in forstlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und als Arbeitnehmer eine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen;
b) Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Buchstabe a) genannten Maßnahmen widmen;
c) ergänzende berufsbildungs- und arbeitsmarktbezogene Aufklärung.
(3) Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder zur Existenzgründung wird nicht gefördert.
(4) Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des QfF gerichtet.


§ 4

Bildungsbeitrag
(1) Die Maßnahmen des QfF werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.
(2) Beitragspflicht besteht für jeden ständig beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
(3) Der Beitrag beträgt monatlich 5,- EURO für den Arbeitgeber und 3,- EURO für den Arbeitnehmer. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.
(4) Die Beiträge werden jährlich im Voraus fällig. Grundlage der Berechnung sind die Arbeitnehmerzahlen des Vorjahres.
(5) Der QfF e. V. hat hinsichtlich der Beiträge einen Rechtsanspruch auf Zahlung durch die einzelnen Arbeitgeber. Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.


§ 5

Förderung
(1) Vorrangig gefördert werden sollen alle Bildungsmaßnahmen, die dem Förderzweck des QfF entsprechen.
(2) Förderungswürdig sind die Kosten der Bildungsmaßnahme. Reisekosten sowie Kosten für Verpflegung und erforderliche auswärtige Unterbringung sind im Rahmen der steuerlichen Grundsätze ebenfalls förderungswürdig.
(3) Der paritätisch besetzte Vorstand des QfF beschließt in seinen Sitzungen über die Vergabe von Fördermitteln nach den Grundsätzen der Förderungsziele.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


§ 6

Information/Berichte
Der Vorstand veröffentlicht zur Offenlegung der in § 3 Abs. 2 genannten zweckgebundenen Verwendung der Mittel einschließlich der Verwaltungskosten jährlich einen Bericht des QfF über

a) die Tätigkeit im Vorjahr,

b) die geplanten Aktivitäten für das Folgejahr

jeweils unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben.


§ 7

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Kassel.


§ 8

Zeitlicher Geltungsbereich/Übergangsvorschriften
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2007, 2012 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.