Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen