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Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
 Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
  § 1 Berechnungsmethoden
  § 2 Einzubeziehende Unternehmen
  § 3 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel
  § 4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
  § 5 Sonstige grundlegende Prinzipien
  § 6 Ausnahmen
  § 7 Sonderfälle
  § 8 Berechnungsebene
  § 9 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses
  § 10 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse
Zweiter Abschnitt
 Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
  § 11 Einzubeziehende Unternehmen
  § 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel
  § 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
  § 14 Sonstige grundlegende Prinzipien
  § 15 Ausnahmen
  § 16 Berechnungsebene
  § 17 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses
  § 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse
Dritter Abschnitt
 Allgemeines
  § 19 Fristen
  § 20 Subdelegation
  § 21 Zeitliche Anwendung
  Schlussformel
  § 22 Inkrafttreten