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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
§ 6 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten

Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5 entsprechend.