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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1.
Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, und
2.
Finanzdienstleistungsinstitute, die
a)
Eigenhandel betreiben oder
b)
als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
3.
(weggefallen)
Die §§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.