Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1.
- Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, und
- 2.
- Finanzdienstleistungsinstitute, die
- a)
- Eigenhandel betreiben oder
- b)
- als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
- 3.
- (weggefallen)
