(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
- 1.
- außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Credit Default Swaps, die in als Credit Linked Note ausgestalteten Kreditderivaten, die zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen, eingebettet sind,
- 3.
- Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 10 begründen würde,
- 4.
- unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren,
- 5.
- Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden, und
- 6.
- im Falle eines IRBA-Instituts, nicht unter Nummer 3 fallende Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes auf solche Beteiligungen, die weder nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 noch nach § 338 Abs. 4 von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,
(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.
