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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien

(1) Das Institut muss klar spezifizierte Kriterien für die Arten von Garantiegebern haben, die es für die Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte anerkennt.
(2) Für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung, die in den §§ 112 bis 117 für Schuldner festgelegt sind.
(3) Die Garantieverpflichtung
1.
muss in schriftlicher Form erfolgen,
2.
darf seitens des Garantiegebers nicht kündbar sein,
3.
muss so lange wirksam sein, bis die Schuld in den Grenzen des Betrags und der Laufzeit der Garantie vollständig erfüllt ist, und
4.
muss gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in der der Garantiegeber über der Vollstreckung zugängliche Vermögenswerte verfügt.
Garantien, die Bedingungen enthalten, die den Garantiegeber von der Leistungpflicht befreien, können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt anerkannt werden. Das Institut muss nachweisen, dass die Zuordnungskriterien jede mögliche Reduzierung des risikomindernden Effekts angemessen berücksichtigen.