(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft,
- 1.
- bei dem es
- a)
- für Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat und diese bisher noch nicht erhalten hat, oder
- b)
- Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat und für diese noch nicht bezahlt worden ist,
- 2.
- bei dem mehr als ein Geschäftstag seit Zahlung oder Lieferung durch das Institut vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, und
- 3.
- wenn nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes kein Abzug vom Kern- und Ergänzungskapital vorgenommen werden muss.
(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
