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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren

(1) Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition berechnet sich nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach
1.
der Internen Modelle Methode (IMM) nach § 223 vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt,
2.
der Standardmethode (SM) nach § 218 oder
3.
der Marktbewertungsmethode nach § 18.
Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Für eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3 darf das Institut abweichend von der nach Satz 1 getroffenen Wahl eine der anderen Methoden nach Satz 1 verwenden. Ein Institut, das die SM oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 211 oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 für produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen mit Einbeziehung von Derivaten nach § 210 Abs. 1 Satz 2 nutzt, muss die jeweilige Methode auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für nicht in solche Aufrechnungspositionen einbezogene derivative Adressenausfallrisikopositionen nutzen. Ausgenommen hiervon sind Positionen nach § 220 Abs. 4 bzw. § 222 Abs. 3 und 4. Ein Nichthandelsbuchinstitut darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 7 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 23 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht. Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeitmethode zu den in Satz 1 genannten Methoden, im Falle der IMM vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt, übergehen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren kann vorbehaltlich § 222 Abs. 3 und 4 nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts und vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223 berechnet werden. Ein Institut, das die IMM für die Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 215 oder § 217 nutzt, muss die IMM auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren nutzen.
(3) Nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen sind Geschäfte, bei denen
1.
die durch die Geschäfte gebildeten Adressenausfallrisikopositionen keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11 Abs. 1 sind,
2.
die Adressenausfallrisikopositionen oder Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2, die durch diese Geschäfte gebildet werden, durch Sicherheiten besichert sind und
3.
dem Institut vertraglich das Recht eingeräumt ist, bei entsprechenden Marktwertänderungen der Geschäfte Sicherheitennachschüsse einzufordern.