Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 209 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie
- 1.
- entweder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, die Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, einbezieht oder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen einbezieht, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, und
- 2.
- das Institut berechtigt, regelmäßig Sicherheitennachschüsse von der anderen Vertragspartei zu fordern, sobald der Wert der einbezogenen Ansprüche des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der durch das Institut gestellten Sicherheiten den Wert der einbezogenen Verpflichtungen des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der von der anderen Vertragspartei erhaltenen Sicherheiten übersteigt und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen nichtderivativer Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der bestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen einen in der Aufrechnungsvereinbarung festgelegten Betrag übersteigt.
(2) Erfasst eine Aufrechnungsvereinbarung sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch des Instituts zugerechnete nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, darf das Institut diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann als Ganzes für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 berücksichtigen, wenn dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 155 berücksichtigt werden. Sonst darf das Institut die Aufrechnungsvereinbarung nur berücksichtigen, wenn es diese Aufrechnungsvereinbarung auf die dem Handelsbuch und die dem Anlagebuch zugeordneten nichtderivativen Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen aufspaltet.
(3) Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 207 Abs. 2 entsprechend.
