(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.
(2) Bei einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.
(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.
(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.
