(1) Institute, die ihre risikogewichteten Positionswerte für IRBA-Positionen, für die das einfache Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet werden muss, berechnen, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den nach § 97 Abs. 1 ermittelten Risikogewichtskategorien zugeordnet sind.
(2) Institute, die zur Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten für IRBA-Beteiligungspositionen das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen verwenden, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den einfachen IRBA-Risikogewichtskategorien nach § 98 zugeordnet sind.
