(1) Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.
