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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69 Auslaufende Geschäftsbereiche

Ein auslaufender Geschäftsbereich eines Instituts ist ein Geschäftsbereich nach § 108 Satz 1, in dem es weder neue Adressrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsichtigt.