(1) Institute müssen
- 1.
- die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 2 und
- 2.
- die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs. 3
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs. 4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe.
