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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen

(1) Institute müssen
1.
die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 2 und
2.
die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs. 3
zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen beziehungsweise Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten werden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs. 4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe.