Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken

(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden. Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen. Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen.
(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus
1.
den für alle
a)
KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 und
b)
IRBA-Positionen nach § 71 Abs. 1,
die keine Verbriefungspositionen sind, ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten beziehungsweise risikogewichteten IRBA-Positionswerten und
2.
den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.
Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16.