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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor

(1) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation. Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs. 1 geschuldet wird und diese IRBA-Position
1.
der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet ist oder
2.
eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 ist.
(2) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt,
1.
wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant 0,15, und,
2.
wenn sie eine qualifizierte revolvierende IRBA-Position ist, konstant 0,04.