Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 27. August 2002 zum Abkommen vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit Art 2
Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.