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(+++ Textnachweis ab: 7.8.1977 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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(1) Hat ein TrĂ€ger der Krankenversicherung fĂŒr die in Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 genannten Personen und deren Angehörige Leistungen gemÀà Artikel 15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewĂ€hrt, so sind ihm als BeitrĂ€ge im Sinne des § 247 des FĂŒnften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen fĂŒr diese Leistungen in Höhe der tatsĂ€chlich entstandenen Kosten von dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung zu erstatten.
(2) Die BetrĂ€ge, die nach Absatz 1 von den TrĂ€gern der Rentenversicherung den TrĂ€gern der Krankenversicherung zu erstatten sind, gelten als BeitrĂ€ge fĂŒr die Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) (weggefallen)
(2) Ergeben sich aus der DurchfĂŒhrung des Abkommens vom 4. Dezember 1973 fĂŒr einzelne TrĂ€ger der Unfallversicherung auĂergewöhnliche Belastungen, so können diese auf ihren Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Ăber diesen Ausgleich entscheidet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe f der Zusatzvereinbarung genannte Verbindungsstelle; vor der Entscheidung sind die anderen VerbĂ€nde der Unfallversicherung zu hören. Die zur DurchfĂŒhrung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sĂ€mtliche TrĂ€ger der Unfallversicherung aufgebracht.
(1) Der Bundesminister fĂŒr Arbeit und Sozialordnung wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen
(2) Soweit die ZustĂ€ndigkeit landesunmittelbarer TrĂ€ger berĂŒhrt ist, erfolgt die Bestimmung
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ăberleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner VerkĂŒndung in Kraft.
(2)