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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Januar 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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