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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit
Art 1 

Folgenden in Tokio am 20. April 1998 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit,
2.
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.