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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
Art 2 

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht der Anspruch auf Leistungen nicht für Versicherte, einschließlich des Ehegatten und der Kinder der Mitglieder,
a)
die sich in der Schweiz aufhalten, unter den im Zweiten Zusatzabkommen einschließlich der Zusatzvereinbarung bezeichneten Voraussetzungen und in dem dort bezeichneten Umfange,
b)
die sich in durch Buchstabe a nicht erfaßten Fällen zur medizinischen Versorgung in die Schweiz begeben, sofern die Krankenkasse vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen vorher nicht eingeholt werden konnte.
(2) Im Falle des Absatzes 1 erstattet die Krankenkasse die Kosten der Inanspruchnahme der Leistungen in Höhe der im Zweiten Zusatzabkommen bezeichneten schweizerischen Sätze, abzüglich der bei Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Kostenbeteiligung, höchstens jedoch in Höhe vergleichbarer deutscher Sätze; die Krankenkasse erstattet die vollen Kosten einer Strahlenbehandlung für Krebskranke, solange die Strahlenbehandlung nicht im Rahmen des Abkommens erbracht werden kann. § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.