Gesetz zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.