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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
§ 2 

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

Fußnote

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift