Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband § 2
Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
Fußnote
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift