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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
§ 19 Zuteilung des Anspruchs auf Deckung

(1) Anträge auf Zuteilung der Deckung sind in den Fällen des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 6 von Kreditinstituten, von der Bausparkasse des Saarlandes und von der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter an die Deutsche Bundesbank, von anderen Bausparkassen und von Versicherungsunternehmen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zu richten.
(2) Anträge auf Zuteilung der Deckung können nur gestellt werden, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 erfüllt ist. Für die Gesamtheit der nach § 7 Abs. 2 festgestellten Ansprüche auf Leistung soll nur ein Antrag auf Zuteilung der Deckung gestellt werden. Die Anträge sollen in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Übergangszeit, im übrigen bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erfüllung gestellt werden. Den Anträgen ist in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 eine listenmäßige Zusammenstellung der Gutschriften beizufügen. Der Betrag des Vorschusses ist anzugeben.
(3) Die Institute haben auf Verlangen alle zur Bearbeitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, die den Sachverhalt betreffen, vorzulegen.
(4) Nach Feststellung des Anspruchs auf Deckung teilt die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den Instituten den festgestellten Betrag zu. Ist die zugeteilte Deckung höher als der dem Institut gewährte Vorschuß, so veranlaßt die Oberfinanzdirektion Saarbrücken die Auszahlung des Mehrbetrages nebst Zinsen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 an das Institut. Ist die zugeteilte Deckung geringer als der dem Institut gewährte Vorschuß, so veranlaßt die Oberfinanzdirektion Saarbrücken die Rückzahlung des Unterschiedsbetrages nebst Zinsen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 durch das Institut.