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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
§ 3 

Diente das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nur teilweise den begünstigten Zwecken, so gilt folgendes:
1.
Waren bestimmte Sparanlagen abgrenzbar für die begünstigten Zwecke festgelegt, gelten sie als für diese Zwecke gebunden.
2.
Waren aus dem Vermögen auch die Aufwendungen zur Versorgung eines bestimmten Personenkreises zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne der Nummer 1 abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Rückstellung als für Zwecke der Versorgung natürlicher Personen gebunden anzusehen; der Berechnung der Rückstellung ist eine von der Vollendung des 65. Lebensjahres ab oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende jährliche Rente im Betrag von 360.000 Franken zugunsten des nach den Verhältnissen am 19. Dezember 1958 in die Versorgung einbezogenen Personenkreises nach Maßgabe der Tabelle in Anlage 2 zugrunde zu legen.
3.
Waren aus dem Vermögen auch die Aufwendungen zur Unterstützung natürlicher Personen zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne von Nummer 1 abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages der in den Jahren 1953 bis 1958 durchschnittlich für die Unterstützung natürlicher Personen aufgewendeten Beträge als für Zwecke der Unterstützung natürlicher Personen gebunden anzusehen.