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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
§ 4 

Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.