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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
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