(1) Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig, ist sie ihm zu entziehen. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Der Inhaber eines Sportbootführerscheines-Binnen gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 10a Abs. 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(4) Die nach § 11 Abs. 3 zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. Die übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
