(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.
(2) Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat
- 1.
- weil er
- a)
- mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat oder
- b)
- einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie
- 2.
- in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.
(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest.
(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest alle Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(5) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüglich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.
