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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV)
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)
Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2.
Länge <= 15 m
3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
4.
Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
5.
Ausrüstung:
a)
Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
c)
zulassungsfreie Signalmittel
d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine
e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g)
Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben